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Kgl.  Amtsgerichte,  in  dessen  Bezirk  die  verstorbene  Person  ihren
ständigen  Wohnsitz  hatte,  und  wenn  ein  solcher  nicht  bekannt  sein
sollte,  dem  nächst  gelegenen  Kgl.  Amtsgerichte  Anzeige  zu  erstatten.
Ausgenommen  sind  jene  in  Anstalten  sich  ereignende  Todesfälle,
welche  von  der  Derwaltung  oder  den  Dorständen  der  betreffenden
Anstalten  dem  zuständigen  Amtsgerichte  zur  Anzeige  zu  bringen
sind.  (B.  Wr.  129).

M.  E.  vom  10./4.0/06  A.  Bl.  112.

Unter  Benützung  des  gleichen  Anzeigeformulars  sind  auch
die  Kgl.  Rentämter  von  jedem  in  der  Gemeinde  erfolgten  Todesfalle

  behufs  Regulierung  der  Erbschaftssteuer  in  Kenntnis  zu  setzen.
Art.  28  des  baper.  Erbschaftsstenergesetzes  vom  18./8./70  D.  Bl.  802
und  Dollzugsbestimmungen  vom  21.J/0./70  D.  Bl.  1211.

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H.

Gebühren  und  Strafen.

I.  Gebährenkarif.

Für  die  anläßlich  einer  Geburt,  Deirat  oder  eines  Sterbefalles
  vom  Standesbeamten  (bezw.  Bürgermeister)  zu  fertigenden
Registerauszüge,  Seugnisse,  Bescheinigungen  u.  s.  w.  werden
folgende  Gebühren  erhoben:

a.  Gebührenfrei  find:
1.  Die  Derhandlungen  bei  Beurkundung  der  Geburten,
Deiraten  und  Sterbefälle.

2.  Bescheinigungen  über  erfolgte  Geburtsanmeldung,  Sheschließung

  und  der  Anmeldung  eines  Sterbefalles.

3.  Das  standesamtliche  Aufgebot,  sowie  die  über  den  Erlaß
desselben  ausgestellten  Bescheinigungen  mit  der  Bestätigung,
daß  Ehehindernisse  nicht  zur  Kenntnis  des  Standesbeamten
gekommen  sind.

Registerauszüge  für  Unvermögende.

.  Registerauszüge,  welche  im  amtlichen  Interesse  erfolgen.

.  Zusiåellung  vereinfachter  Geburtszeugnisse  für  militärische
wecke.

7.  Seugnisse  (Urkunden),  die  zur  Begründung  der  Oensionseinweisung
  auf  den  Hensionsfond  für  die  Bediensteten
der  Kgl.  Derkehrsanstalt  ausgestellt  werden.

Dergl.  M.  E.  31./7./70  A.  Bl.  321.

8.  Die  Dorlage  der  Register  an  Geistliche  oder  andere

Religionsdiener  zur  Einsicht.

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