—  42  —

9.  Die  Bescheinigung  der  Ortspolizeibehörde  über  Genehmigung  der
Beerdigung.

10.  Die  Erklärung  der  Heimatgemeinoeverwaltung  nach  Art.  36  des
baper.  Gesetzes  über  Heimat  und  Derehelichung  vom  16.  April  i868.
b.  Die  Gebühr  beträgt  50  Vsg.

1.  Für  Ausstellung  eines  beglaubigten  Auszuges  aus  den
Standesregistern  einschließlich  der  Schreibgebühren.

2.  Für  Ausstellung  einer  schriftlichen  Ermächtigung  behufs
Derehelichung  bei  einem  nicht  zuständigen  Standesbeamten.

3.  Für  einfache  Bescheinigung  des  Datums  einer  Geburt,

heschließung  oder  eines  Sterbefalles.

4.  Für  Dorlegung  der  Register  zur  Einsicht,  mit  Ausnahme
des  Falles  unter  a  Siff.  8,  für  einen  Jahrgang.

5.  Für  ein  Einwilligungserklärungsprotokoll  vor  dem  Bürgermeister.

6.  Kü#  ein  Familienstandszeugnis  der  Gemeindeverwaltung  für  die

raut.

7.  Für  das  vom  Bürgermeister  ausgenommene  Derehelichungsprotokoll,
Gesuch  um  Ausstellung  des  distriktspolizeilichen  Derehelichungszeugnisses
  betreffend.

e.  Die  Gebühr  beträgt  1  M.
1.  Kür  Dorlegung  von  2  Jahrgängen  der  Register  zur
insicht,  ausgenommen  den  Fall  unter  a  Siff.  8.

2.  Für  einen  Auszug  aus  den  Registern,  welcher  das  Kachschlagen

  von  2  Jahrgängen  erfordert.

5.  Für  ein  Derwandtschaftszeugnis  der  Gemeindebehäörde.
4.  Für  die  Derehelichungsbekanntmachung  der  Gemeindeverwaltung.

d.  Die  Gesühr  seträgt  1  Ma.  50  Vsg.
1.  Für  Dorlegung  von  3  und  mehr  Jahrgängen  der  Register
zur  Einsicht,  ausgenommen  den  Fall  unter  a  iff.  8.
2.  Für  einen  Auszug  aus  den  Registern,  welcher  das  Tachschlagen
  von  5  Jahrgängen  erfordert;  z.  B.  bei  Ausstellung
  standesamtlicher  Familienstandszeugnisse.
e.  Die  Gebühr  beträgt  2  M.

Für  einen  auf  mehrere  Eintragungen  sich  beziehenden
Auszug,  welcher  das  Nachschlagen  von  4  und  mehr  Jahrgängen
der  Register  erfordert;  z.  B.  bei  Ausstellung  von  standesamtlichen
Familienstandszeugnissen.

Eine  höhere  Gebühr  als  2  Mk.  darf  für  ein  standesamtliches
Geugnis  nicht  erhoben  werden.

H.  Strafen.
1.  Wer  die  nach  dem  Gesetze  vorgeschriebenen  Anzeigen
nicht  rechtzeitig  erstattet,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Me.
oder  mit  Haft  bestraft.