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Die  Strafverfolgung  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Anzeige,
obwohl  nicht  von  den  zunächst  Verpflichteten,  doch  rechtzeitig
gemacht  worden  ist.

§  68  Abs.  J  und  II  des  P.  G.

2.  Die  Standesbeamten  sind  berechtigt,  die  zu  Anzeigen
  oder  sonstigen  Dandlungen  auf  Grund  dieses  Gesetzes  Derpflichteten
  hiezu  durch  Geldstrafen  anzuhalten,  welche  für  jeden
einzelnen  Fall  den  Betrag  von  15  Mk.  nicht  übersteigen  dürfen.

8  68  Abs.  III  des  P.  G.

3.  Wer  vorsätzlich  unrichtige  Anzeige  erstattet,
wird  gemäß  88  169,  271,  272  und  273  des  R.  St.  G.  B.  bestraft.

4.  Für  Sheschließungen  unter  Außerachtlassung  der  in
dem  P.  G.  vom  6.  Februar  1875  gegebenen  Dorschriften  durch  den
Standesbeamten  wird  derselbe  mit  Geldstrafe  bis  zu  600  Mk.  bestraft.

8  69  des  P.  G.

5.  Ein  Geistlicher  oder  anderer  Religionsdiener,  welcher
zu  den  religiösen  Feierlichkeiten  einer  Eheschließung  schreitet,  bevor
ihm  nachgewiesen  worden  ist,  daß  die  Ehe  vor  dem  Standesbeamten
  geschlossen  sei,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  300  Unk.
oder  mit  Gefängnis  bis  zu  3  Wonaten  bestraft.

§  67  des  P.  G.

6.  Die  Standesbeamten  unterstehen  der  Aufsicht  des
Bezirksamts  und  ist  dasselbe  befugt,  gegen  dieselben  Warnungen,
Verwesse  und  Gelsstrafen  bis  zu  100  Mrk.  zu  verhängen.

II  des  p.  G.