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II.  Bei  Heiratsurkunden  hat  der  Schluß  vollständig  zu
lauten:
Dorgelesen,  genehmigt  und  unkerschrieben:
Johann  Gellinger.
Maria  Gellinger,  geb.  Amm.
Friedrich  Rost.
Heinrich  Zennß.
Der  Standesbeamte.

oder:

Dorgelesen,  genehmigt  und  von  dem  Tuglöhner  Friedrich  Rost
wegen  Schreibensundunde  mit  seinem  Handseichen  verseken,  von

den  andern  Erschienenen  unterschrieben
Johann  Gellinger.
Mario  Felinger,  geb.  Amm.

1
heicrict  Zennß.
Der  Standesbeamte.

Anterzeichnung  der  Arkunde  durch  die  erschienenen  Z.  V.  6.
Versönlichkeiten.

1.  Der  Schluß  der  Geburts=  und  Sterbeurkunden  hat  zu  lauten:

Dorgelesen,  genehmigt  und  von  dem  Taglöhner  Friedrich  Rost
tbegen  kranker  Hand")  met  eimnem  Hancdzeichen  verschen.

Der  Standesbeamte.

II.  Der  Schluß  der  Heiratsurkunden  hat  vollständig  zu  lauten:
Dorgelesen,  genehmigt  und  von  dem  Taglöhner  Friedrich  Rost
wegen  kranker  Hand")  mit  einem  Handzeichen  versehen,  von  den

anderen  Erschienenen  unterschrieben.
Johann  Gellinger.
Maria  Gellinger,  geb.  Amm.

·
Heinrich  Sennß.
Der  Standesbeamte.

B.  Wr.  6Coe.
Unterzeichnung  der  Urkunde  durch  den  Stellvertreter:

Der  Standesbeamte.
In  Dertretung:
N.

*)  Ist  die  anzeigende  bezw.  erschienene  Herson  auch  zur  Beifügung
eines  Handzeichens  nicht  im  Stande,  dann  muß  es  oben  heißen:

I.  „wegen  kranker  Hand  nicht'“  unterschrieben.“

II.  „wegen  kranker  Kand  nicht,  von  den  1tc.  .“