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Hezeichnung  des  Standes  oder  Gewerbes.  7.  Wr.  S.
(Dergl.  A  15  .

Es  muß  in  der  Urkunde  heißen:

Der  Schuhmacher  Johann  Kiesel  zeigt  an,  „daß  seine  Shefrau
Anna  Maria,  geb.  Bertholdt"“

undnicht:
„daß  die  Schuhmachersehefran  Anna  Maria,  geb.  Bertholdt“  u.  s.  w.
oder:
Die  Schuhmachersfrau  Anna  Maria  Kiesel,  geb.  Bertholdt,  zeigt  an,
„daß  Johanna  Kiesel  .  .  .  Tochter  der  Anzeigenden“
und  nicht:

„daß  die  Schuhmacherstochter  Johanna  Kiesel.  .  Tochter  der
Anzeigenden“  u.  s.  w.

Orfsbezeichnung.  N.  Wr.  9.
(Dergl.  A  15  9).
Es  genügt  die  Angabe  nicht:
wohnhaft  zu  „Elgersdorf",  oder  „Büchenbach",  oder  „Weustadt",
sondern  es  muß  heißen:

wohnhaft  zu  „Elgersdorf,  Gemeinde  Gunzendorf“,  oder  „Büchenbach,  Königlichen
  Bezirksamts  Schwabach“,  oder  „Wenstadt  an  der  Aisch“.

Dagegen  genügt  die  Angabe:

geboren  zu  „Mürnberg",  oder  „Dresden“  u.  s.  w.

Wohnungsbezeichnung.  M.  Nr.  160.
(Dergl.  A  15  h).

Hat  der  Anzeigende  und  die  zur  Anzeige  gebrachte  Herson
die  gleiche  Wohnung  inne,  dann  känm  dieselbe  nach  der  erstmaligen
genauen  Angabe  folgendermaßen  bezeichnet  werden:
wohnhaft  zu  Emskbirchen  bes  ihm

oder:
wohnhaft  zu  Emsktirchen  in  seiner  Wohneng
oder:
wohnhaft  zu  Emstirchen  in  des  Anzeigenden  Wohnung.

(Dergl.  die  Mustereinträge  von  Geburts=  und  Sterbefällen!)