Der  Standesbeamte
von  Emskirchen.
An  das
Hgl.  Bezirksamt

Neustadt  a.  A.
Betreff:
Nachträgliche  Anzeige  eines
VDornamens,  hier  Oollzug
des  §  14  Absatz  III  des
Dersonenstandsgesetzes  rom
6.  Februar  1875.

Mit  1  Beilage.

Abseben  eines  Kindes,  ohne  daß  ihm  ein

N.  Ar.  58.
Emskirchen,  den  14.  Februar  1802.

Das  am  .  d.  Mts.  dem  Ugl.  Bezirksamte
Neustadt  a.  A.  in  Dorlage  gebrachte  Geburtsnebenregister
  pro  l891  enthält  unter  Mummer  22
einen  Eintrag,  nach  welchem  dem  zur  Anzeige
gebrachten  Kinde  ein  Dorname  noch  nicht  beigelegt
  worden  war.

Der  Dater  des  lindes  hat  den  Dornamen
heute  nachträglich  zur  Anzeige  gebracht  und  gestattet
  sich  gehorsam  Unterzeichneter  eine  Abschrift
der  Geburtsurkunde  vom  29.  Dezember  1891  mit
dem  derselben  beigefügten  Randvermerke  vom
4.  d.  Mts.  dem  Kgl.  Bezirksamte  Neustadt  a.  A.
mit  dem  ergebensten  Ersuchen  zu  übersenden,  die
nachträgliche  Beischrift  des  Randvermerkes  im
Uebenregister  veranlassen  zu  wollen.

Gehorsam!
Der  Standesbeamte.
N.

.  Wr.  29.

Vorname  beigelegt  worden  war.
Der  Geburtsurkunde  (B.  Vr.  36)  ist  folgender  Randvermerk

beizuschreiben:

Emskirchen,  den  12.  Januar  1802.
Dor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien
heute,  der  Hersönlichkeit  nach  bekannt,  der  Wagnermeister
Andreas  Hopp,  wohnhaft  zu  Emskirchen,  Wolfsgasse,

Baus  Mr.  1,  evangelischer

eligion,  und  zeigte  an,  daß

das  von  seiner  Ehefrau  am  fünf  und  zwanzigsten  Dezember
des  Jahres  tausend  acht  hundert  neunzig  und  eins
geborene  Kind  am  elften  Januar  tausend  acht  hundert
neunzig  und  zwei,  vormittags  um  drei  Uhr  verstorben  sei,
ohne  daß  ihm  ein  Dorname  beigelegt  worden  war.

Vorgelesen,  genehmigt  und  unterschrieben:
Andreas  Hopp.

6  Der  Standesbeamte.