II.

—  II0

B.  für  seine  Verlobte:

Ulachweis  über  Stand,  Reimat,  sowie

über  etwa  vorhandene  Winder  derselben
durch  Seugnis  der  Gemeindebehörde
ihrer  Keimat,  dann  über  das  Alter
durch  ein  pfarramtliches  oder  standesamtliches
  Seugnis.

u  Bei  Witwen  Nachweis  der  gesetzlichen

Abfsindung  mit  den  aus  der  vorausgegangenen
  Ehe  etwa  vorhandenen
Kindern,  sowie  über  die  Seit  des  Todes
des  früheren  Ehemannes.

.  Wenn  die  Verlobte  Elchieden  ist,  Machweis

  der  erfolgten  Ehetrennung  durch
beglaubigte  Abschrift  des  richterlichen
Endurteiles.

achweis  der  Einwilligung  der  Eltern

oder  des  Dormundes,  insoferne  die

Braut  das  24.  Lebensjahr  noch  nicht

zurückgelegt  hat  Gesondertbei  beizubringen).
(Hler  wie  a  Ziff.  6

.  Bei  Witwen  vor  Ablauf-  von  10  Monaten

seit  dem  Tode  des  vorigen  Ehemannes
Nachweis  des  erlangten  Ministerialdispens.


1.  Familzenstandsseugnnis  der
Heimatgemeinde  der  Braut  und
2.  psarramtlichesGeburtsaeugnis
liegen  an.

Hier  nicht  nötig.

Hier  nicht  nötig.

Einsoelligungsertldrung  des
Faters  Negt  an.

Hier  nicht  nötig.

L.  u.

(Unterschrift  des  Antragstellers):
Johann  Leonhard  Kerschbaum.

#HLeschlusß.
Es  ist  sofort  die  vorgeschriebene  Bekanntmachung  entsprechend

auszufüllen  und  10  Tage  lang

in  der  Aufenthaltsgemeinde

des  Bräutigams  und  der  Braut  anzuschlagen.

Nach  Abnahme  dieser  Bekanutmachung  und  Einverleibung
derselben  in  die  Akten  sind  letztere  der  zuständigen  Distriktspolizeibehörde
  zur  Ausstellung  des  Derehelichungszeugnisses  einzusenden.

G.  w.  o.
Birgermeister:  Gemeindeschreiber:
N.  N.
Gebühren.

M  50  J  Drotokoll.
AM  —  Bekanntmachung.
A  20  -T  Jns.-Geb.

20  4  Geb.-Reg.  #re.