—  130  —

Anmerkung  zu  B.  Nr.  82.

I.

Der  Eintrag  der  Eltern  der  Brautleute  kann  auch  in
folgender  Weise  geschehen  und  müßte  es  dann  oben  heißen:

a.  wenn  beide  Eltern  leben:

Sohn  des  Bauers  Johann  Kerschbaum  und  seiner  Ehef-at  Anna,
geb.  Popp,  beide  wohnhaft  zu  Ebersbacg.

b.  wenn  beide  Eltern  verstorben  sind:

Sohn  des  verstorbenen  Bauers  Johann  Kerschbaum  und  Seiner
verstorbenen  Ehefrau  Anna,  geb.  Popp,  beicke  Suleksk  wohnhaft
zu  Ebersback.

c.  wenn  eines  der  Eltern  verstorben  ist:

I1.  Sohn  des  zu  Ebersbach  verstorbenen  Bauers  Johann  Kerschbaum
  und  seiner  Ehefrau  Anna,  geb.  Popp,  letstere  wohnhaft
zu  Ebersback.

2.  Tochter  des  Maurers  Andreas  Bech  und  seiner  zu  Hagenbüchach
  verstorbenen  Ehefrau  Maria,  geb.  Wehr,  ersterer
wohnhaft  zu  Hagenbüchach.

II.

Wenn  eines  der  Derlobten  oder  beide  vor  der  Derehelichung
ihren  ständigen  Wohnsitz  gewechselt  haben,  so  daß  sie  zur  Seit
der  Derehelichung  nicht  mehr  an  dem  Orte  wohnen,  der  im
Derehelichungszeugnis  oder  in  der  standesamtlichen  Ermächtigung
als  Wohnort  bezeichnet  ist,  dann  empfiehlt  sich,  auch  auf  den
früheren  Wohnort  hinzuweisen;  z.  B.  „wohnhaft  zu  Emskirchen,
Jrüher  su  Ebersback.“