Das  Ableben  eines  ehelichen  Kindes  wird  N.  Ve.  9.
durch  den  Bruder  augezeigt.
(Vergl.  B.  Vr.  94).

Ur.  5.  C.
Emskirchen,  am  2.  Februar  1890.

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,  der
Dersönlichkeit  nach

bekannt,

der  Bierbrauerssohn  Georg  Meger

wohnhaft  zu  Emskirchen,  Marktstrasse,  Haus  Nr.  45
und  zeigte  an,  daß  sein  Brucker  Andreas  Meger

#  Monute  alt,  evangelischer  Religion
wohnhaft  zu  Emskirehen  bei  ihm
geboren  zu  Emskirchen

Sohn  des  Bierbrauers  Georg  #feyer  und  seiner  Elefrau  Mar#a,
geb.  Wirth,  beide  2oohmast  su  Emskirchen

zu  Emsirchen  in  des  Anzeipenden  Wohnung

am  ersten  Februar
des  Jahres  tausend  acht  hundert  neun  zig  und
vor  mittags  um  ein  halb  dres  Uhr

verstorben  sei.

Dorgelesen,  genehmigt  und  unterschrieben:

Georg  Meger.

Der  Standesbeamte.
N.
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