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V.  Wenn  sich  unter  den  hinterlassenen  Zu  V.  Als  Vormund  für  Ohristof

wird  der  Bäckermeister
Oersonen  (V.)  folche  besinden,  Andreas  Fnin  Emswelche
  wegen  Minderjährig  eit  rirchen  in  Vorschlag  geoder
  aus  anderen  Gründen  brackt.

(Geistesschwäche,  Derschwendung,
Abwesenheit)  einer  flegschaft
bedürfen,  ist  womöglich  anzugeben.
wer  als  Dormund  oder  Curator
für  sie  bestellt  ist  oder  in  Dorschlag
  gebracht  werden  kann.

VI.  Ob  die  verlebte  Person  zur  Seit  Su  VI.  Der  Yerstorbene  war  über
des  Todes  das  Amt  eines  Vor-  **8  Ernst  zu  Bmsdes
  oder  TCurators  be-  irchen,  geb.  7.  Juli  1886,
mun  6  Vormund.
A

kleidete,  und  für  wen  P

Geht  unter  Umschlag  an  das  Kl.  Amtsgericht  Markt-Eribuci.

Emskirchen,  den  26.  November  1895.

Gehorsam!

Der  Bürgermeister.
N.

Penerkungern.

Zu  I.  1.  Bei  unehelichen  Kindern  ist  immer  der  Familienname  der  Mutter
und  nach  diesem  auch  noch  der  des  Haters  anzugeben,  wenn  das
Kind  den  väterlichen  Familiennamen  geführt  hat.

Zu  I.  7.  ist  eine  besondere  Anzeige  nur  dann  erforderlich,  wenn  die  verlebte
Derson  außerhalb  ihres  ständigen  Wohnsitzes  gestorben  ist.

Zu  III.  bedarf  es  keiner  näheren  Angabe  einzelner  Dermögensstücke  oder

bestimmter  Summe.

Zu  IV.  2.  sind  eheliche  und  uneheliche,  leibliche  und  durch  Wahlverwandschaft
erworbene  linder,  sowie  auch  schon  früher  verstorbene,  wenn  sie
weitere  Machkommen  binterließen,  mit  genauer  Bezeichnung  der
Letzteren  anzuführen.  —  Das  Alter  der  minderjährigen  inder
ist  wo  möglich  durch  Angabe  ihrer  Geburtstage  zu  bezeichnen.

Zu  IV.  ö.  bedarf  es  nur  dann  einer  Anzeige,  wenn  keine  ehelichen  Kinder
oder  Kindeskinder  vorhanden  sind  und  ebenso

Su  IV.  4.  nur  dann,  wenn  zu  IV.  5.  keine  Hersonen  vorhanden  sind,  welche

"  mit  der  verlebten  Herson  durch  eheliche  Abstammung  verwandt  waren.