Vorwort

zur  dritten  Ausgabe.

In  der  äußeren  Anordnung  ist  diesmal  eine  Anderung  in
sofern  eingetreten  als  die  Bestimmungen  über  den  Wechsel-Prozeß
nach  der  Reichs-Civil-Prozeß-Ordnung  bei  Artikel  81  eingeschaltet
und  keine  Einführungsgesetze  mehr  vollständig  abgedruckt,  dagegen
deren  erheblichste  Bestimmungen  unter  Angabe  ihres  Geltungs-Gebietes
  als  Zusätze  den  davon  betroffenen  Artikeln  der  WO.
beigefügt  sind.  Im  übrigen  ist  unter  Beibehaltung  des  früheren
Planes  Alles  berücksichtigt,  was  von  Entscheidungen  der  beiden
höchsten  Gerichtshöfe  des  deutschen  Reiches  bisher  authentisch
veröffentlicht  worden  ist.  Den  großen  und  wohlberechtigten
Interessen,  welche  sich  an  eine  einheitliche  Rechtssprechung
knüpfen,  ist  damit,  wie  mir  scheint,  allein  am  meisten  gedient.
Außerdem  würden  —  neben  dem  früheren  preußischen  Obertribunale
  —  auch  die  anderen  ehemaligen  höchsten  Territorial=Gerichtshöfe,
  namentlich  aber  der  höchste  österreichische  Gerichtshof
einen  Anspruch  auf  volle  Beachtung  ihrer  Entscheidungen  gehabt
haben,  dadurch  aber  meine  Zusammenstellung  zu  einem  für  praktische
  Juristen,  deren  Anforderungen  vornehmlich  ich  zu  genügen
wünsche,  ganz  unübersichtlichen  unhandlichen  Werke  angeschwollen
sein.

Berlin,  Oktober  1881.

Der  Verfasser.