J.
Allgemeine  Deutsche  Wechselordnung.

(Bundes-Gesetzblatt  von  1869  S.382—402,  von  1870  S.  648.  656,  von  1871
S.  87,  von  1872  S.  208,  DRA.  und  Kgl.  Pr.  St  A.  vom  4.  Juli  1872  Nr.  155.)

Erster  Abschnitt.
Von  der  Wechselfähigkeit.
Artikel  1.

Wechselfähig  ist  Jeder,  welcher  sich  durch  Verträge  verpflichten
kann!#).

1)  a.  Die  Möglichkeit  aus  einem  Wechselversprechen  berechtigt  zu  sein
(aktive  Wechselfähigkeit)  unterliegt  keiner  besonderen  Beschränkung,  besteht
sonach  in  Preußen  auch  bei  Minderjährigen,  sofern  sie  das  7.  Lebensjahr  zurückgelegt
  haben  (§  2  Gesetz,  12.  Juli  1875,  GS.  S.  518),  bei  Ehefrauen
nach  den  ALR.  (XXIII.  357.  XXIV.  14.  15),  beim  Fiskus,  bez.  einer
fiskalischen  Station  —  sogar  ohne  Genehmigung  des  vorgesetzten  Departements,
wenn  der  Wechsel  zu  Gunsten  der  Station  ausgestellt,  durch  den  Vermerk
„nicht  an  Order“,  die  Zulässigkeit  einer  durch  Begebung  entstehenden  Verpflichtung
  ausgeschlossen  ist  (IV.  205.  XV.  315).  —  Art.  1  handelt  aber
von  der  Möglichkeit:  aus  einem  Wechselversprechen  verpflichtet  zu  sein,  der
passiven  Wechselfähigkeit.  Diese  richtet  sich  nach  den  Grundsätzen  der  verschiedenen
  bürgerlichen  Rechtssysteme  über  die  allgemeine  Vertragsfähigkeit  nach
Alter,  Geschlecht  und  anderen  Zuständen  (II.  177.  IV.  267),  so  daß  wechselunfähig
  nur  solche  Personen  sind,  welche  sich  hiernach  überhaupt  durch  keinen
Vertrag  oder  nur  durch  bestimmte  Verträge  verpflichten  können  (XXIII.  184).
Wechselfähig  sind  somit  in  der  Regel:

Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  1