2  Erster  Abschnitt.  (Art.  1.)

I.  Die  einzelnen  physischen  selbstständigen,  handlungsfähigen
Personen,  insbesondere:
a)Ehefrauen  unter  der  Herrschaft  des  gemeinen  Rechtes  (II.  408),  des
märkischen  Provinzialrechtes,  der  nürnberger  Reformation  (R.  I.  85),
überhaupt  jedes  speziell  maßgebenden  Land=  oder  Provinzialrechtes,  das
ihnen  allein  die  Verpflichtungsfähigkeit  bewilligt  (VII.  26.  XI.  177),
auch  in  ganz  Deutschland  Handelsfrauen  und  Gewerbefrauen  (XXIII.  401,
wo  aber  die  bestrittene  Frage:  ob  sie  nur  mit  oder  auch  ohne  Zustimmung
  ihres  Ehemannes  es  sein  können,  —  Thöl:  Handels-Recht,
5.  Aufl.,  Bd.  I.  §  45.  S.  148  —  nicht  entschieden  wird.)  —  Darüber,
ob  die  unter  dem  ALR.  stehende  Ehefrau  auch  heute  noch  wechselunfähig
ist,  nachdem  die  Möglichkeit  fortgefallen  ist,  für  die  Erfüllung  der
übernommenen  Wechselverbindlichkeit  die  Person  zu  verpflichten,  findet
sich  nur  die  Entscheidung  XIX.  S.  206,  in  welcher  im  Anschluß  an  die
in  Theorie  und  Praxis  gewöhnlich  festgehaltene  Ansicht  die  Nichtigkeit
der  ungenehmigten  Wechsel-Erklärung  als  zweifellos  vorausgesetzt  wird.
—  Ueber  Ehefrauen  nach  sächsischem  Rechte  s.  XXII.  66.  67.  —  Ist
die  Genehmigung  des  Mannes  in  der  That  erforderlich,  so  kann  sie
im  Geltungsbereiche  des  ALR.  auch  mündlich  erteilt  sein  (Pr.  O.  Trib.
Pl.  Entsch.  XIV.  33.  und  vgl.  ROHG.  Entsch.  II.  98);  es  genügt  auch
eine  generell  für  einen  gewissen  Komplex  von  Geschäften  (z.  B.  Betrieb
des  Handelsgewerbes)  ertheilte  Genehmigung  für  jedes  einzelne
dazu  gehbrige  Geschäft  (IV.  162).  —  Daß  aus  dem  Wechselu  selbst
die  Erteilung  der  Genehmigung  hervorgehe,  ist  in  der  Regel  nicht
notwendig  (II.  178.  IV.  267.  382);  höchstens  müssen,  falls  der  Mangel
in  ihm  selbst  hervortritt,  auch  die  den  Mangel  der  Wechselfähigkeit
hebenden  Gründe  aus  ihm  selbst  sich  ergeben  (II.  177).  Dagegen
Thöl  S.  107.  116,  welcher  ausführt:  „die  Frage  werde  mit  Unrecht
aus  dem  Gesichtspunkte  der  Wechselfähigkeit  betrachtet;  andere  als
schriftliche  Wechselversprechen  auf  einem  formrichtigen  Wechsel  gebe  es
nicht;  mithin  müsse  auf  einem  solchen  die  Willenserklärung  und  der
Name  derjenigen  wollenden  Person  stehen,  durch  deren  Willen  die
Wechselverbindlichkeit  begründet  werde;  wenn,  damit  ein  Minderjähriger,
eine  Ehefrau,  die  sich  nicht  selbst  verpflichten  können,  wechselrechtlich  verpflichtet
  werden,  der  Vormund  (Ehemann)  die  Willenserklärung  abgeben,
daß  Jene  Wechselschuldner  werden,  so  müssten  sie  diese  Erklärung  auf
dem  Wechsel  abgeben  und  unterschreiben.“  —  Aber  gerade  hier  werden
die  Bedeutungen  der  beiden  Erklärungen  verwechselt;  der  Vormund  will
ebenso  wenig  wechselmäßig  verpflichtet  sein  wie  der  Ehemann;  es
handelt  sich  nicht  um  die  Erklärung  zweier,  dasselbe  beabsichtigender
Personen,  wie  etwa  zweier  Gesellschaften,  die  —  unter  Benutzung  eines