Von  der  Wechselfähigkeit.  (Art.  1.)

Kollektivnamens  —  diesen  nur  dann  mit  Erfolg  benutzen  können,  wenn
beide  zusammen  —  dem  betreffenden  Gesellschaftsvertrage  gemäß  —
die  verpflichtende  Erklärung  abgeben.  Allein  wechselmäßig  verpflichtet
will  sein  und  bleibt  die  Frau,  der  Minderjährige,  zu  deren  Willenserklärung
  nur  noch  ein  anderer  Umstand  hinzuzutreten  hat,  um  ihr  die
wechselrechtlich  bindende  Kraft  zu  beschaffen,  ein  Umstand,  der  ganz
auf  einer  Linie  steht  mit  der  der  generellen  Genehmigung  (Emanzipations-Erklärung)
  oder  irgend  einem  andern  Momente,  das  die  volle
Vertragsfähigkeit  ergiebt,  deren  Nachweis  auf  dem  Wechsel  selbst  man
konseguenter  Weise  dann  auch  fordern  müsste.  —  Es  wird  an  der
Richtigkeit  der  Auffassung  des  ROG.  auch  nichts  durch  die  CPrO.  geändert;
  wird  freilich  im  Wechselprozeß  aus  einem  an  sich  den  betreffenden
  Mangel  ergebenden  Wechsel  geklagt,  so  wird  die  Genehmigung
(§  555  a.  a.  O.)  durch  eine  Urkunde,  aber  selbst  dann  nicht  durch  eine
auf  dem  Wechsel  selbst  befindliche,  schriftliche  Erklärung  bewiesen  werden
müssen,  im  andern  Fall  die  noch  als  Replik  zulässige  Behauptung  in
Ansehung  ihres  Beweises  nur  derselben  Einschränkung,  wie  die  Einrede,
unterliegen  (§  558  und  Motive  zur  CPr  O.  S.  536),  von  dem  Falle
ganz  abgesehen,  wo  aus  einem  Wechsel,  aber  nicht  im  Wechselprozesse
geklagt  wird.  —  Die  Entscheidung  der  ROHG.  XXIII.  185  steht
hiermit  nicht  im  Widerspruche,  weil  sie  sich  zwar  auf  dem  Wechselprozeß
aber  nicht  auf  einen  solchen  nach  der  CPO.  bezieht.  —  Ist  die  verheirathete
  Tochter  noch  minderjährig,  so  muß  nach  dem  ALR.  auch  der
Vater  bez.  Vormund  genehmigen;  ob  dessen  mündliche  Genehmigung
genügt,  ist  nicht  gesagt;  in  dem  betreffenden  Rechtsfalle  war  notarielle
Genehmigung  vorhanden  (IV.  266).  —  In  der  Acceptierung  eines  von
der  Ehefrau  auf  ihren  Ehemann  gezogenen  Wechsels  (—  und  die  Hingabe
  eines  Blanko-Acceptes  ist  nie  zu  präsumieren  —).  in  der  Ausstellung
  des  demnächst  von  der  Ehefrau  acceptierten  Wechsels  Seitens
des  Ehemannes  ist  die  Einwilligung  desselben  in  dem  Eintritt  der  Ehefrau
  in  die  Wechselverbindlichkeit  zu  finden.  In  beiden  Fällen  muß
der  Ehemann,  will  er  nicht  mit  sich  selbst  in  Widerspruch  geraten  und
dem  Vorwurfe  arglistigen  Handelns  sich  aussetzen,  notwendig  auch  den
Willen  gehabt  haben,  daß  die  Frau  sich  verpflichte  (III.  51.  X.  385).
Wird  im  Bereiche  des  ALR.  eine  Wechselverbindlichkeit  von  der  Frau
ausdrücklich  mit  Bezug  auf  ihr  vorbehaltenes  Vermögen  eingegangen,
  aber  die  Verpflichtung  nicht  gemäß  §  319  II.  1.  ALR.  sichergestellt,
  so  ist  die  Geltendmachung  der  Forderung  an  die  Ehefrau  während
der  Ehe  suspendiert  (VII.  32).  —  Wo  die  landrechtliche  Gütergemeinschaft
  besteht,  ist  der  Ehemann  berechtigt,  seine  Ehefrau  in  Ansehung  des
gütergemeinschaftlichen  Vermögens  wechselmäßig  zu  verpflichten  (XIW.233).
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