Erster  Abschnitt.  (Art.  1.)

6)  der  Minderjährigen.  —  Nach  gemeinem  Rechte  sind  Minderjährige,  sie
mögen  einen  Vormund  haben  oder  nicht,  vertragsunfähig.  (Thöl  S.  109,
womit  aber  zu  vgl.  ROHG.  Entsch.  IV.  277—280).  Selbst  wenn  der
Minderjährige  vom  Vater  aus  der  väterlichen  Gewalt  entlassen  ist  und
eine  eigene  Wirtschaft  errichtet  hat,  ist  in  Ermangelung  gleichzeitiger
Großjährigkeits-Erklärung  die  auf  dem  Alter  beruhende  Wechselunfähigkeit
  nicht  gehoben  (VI.  360).  —  Nach  ALR.  muß  in  der  Regel  das
Geschaft,  um  gültig  zu  sein,  für  den  Minderjährigen  durch  den  Vater,
beziehentlich  Vormund,  der  aber  zur  Eingehung  wechselmäßiger  Verbindlichkeiten
  noch  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes  bedarf,
geschlossen  werden  (88  29.  42.  Nr.  10  Pr.  Vormundschaftsordnung  vom
5.  Juli  1875.—  88  2—5.  Pr.  Gesetz  vom  12.  Juli  1875).  Es  ist  aber
statthaft,  daß  der  Minderjährige  selbst  das  Verpflichtungsgeschäft  abschließt
  und  die  Einwilligung  vorausgeht  eder  nachfolgt.  Unter  Umständen
  kann  eine  generelle  Genehmigung  genügen  (1.  218.  II.  2.  ALR.
und  88  45.  46  vorm.  O.  5.  Juli  1875).  —  Über  die  Notwendigkeit  der
Mitunterschrift  des  Vormundes  oder  Vaters  auf  dem  Wechsel  selbst  enthält
  die  WO.  keine  Bestimmung.  Die  Mitunterschrift  kann  in  Ansehung
  bevormundeter  Minderjähriger  nur  da  notwendig  sein,  wo  das
maßgebende  bürgerliche  Recht  sie  für  die  Gültigkeit  der  schriftlichen  Verpflichtungen
  erfordert,  die  Zustimmung  des  Vormundes  nicht  sowohl  als
Consensus  curatoris,  sondern  als  tutoris  auctoritas  sich  charakterisiert.  —
Im  Bereiche  des  ALR.  braucht  die  Einwilligung  nicht  aus  dem  Wechsel
hervorzugehen  (II.  177.  IV.  279  womit  das  bei  a  Bemerkte  zu  vgl.
ist);  es  ist  auch  unerheblich,  ob  die  Genehmigung  dem  Wechselgläubiger
gegenüber  erfolgt;  nur  darauf  kommt  es  an,  daß  das  Geschäft  mit  Genehmigung
  geschlossen,  nicht  darauf:  wem  gegenüber  die  Genehmigung
ausgesprochen  ist  (IV.  282).  —  In  der  Wechselurkunde  selbst  ist  dieausdrückliche
  Einwilligung  des  Vaters  in  den  Wechselzug  des  Sohnes
erklärt,  wenn  der  Vater  den  vom  Sohne  an  eigene  Order  auf  ihn  gezogenen
  Wechsel  acceptiert  und  dadurch  den  Sohn  zur  eigenmächtigen
Verfügung  über  den  Wechsel  autorisiert  und  in  den  Stand  setzt  (II.  178).
—  Übrigens  folgt  aus  dem  Wechselaccepte  eines  Minderjährigen  nicht
ohne  Weiteres,  daß  er  sich  für  volljährig  ausgegeben,  also  böswillig
gehandelt  habe;  ein  Schweigen  über  persönliche  Verhältnisse  kann  in
der  Regel  nicht  als  Böswilligkeit  angesehen  werden,  am  wenigsten,  wenn
ein  Minderjähriger  seine  Handlungsunfähigkeit  verschweigt;  er  muß
durch  Worte  oder  ihnen  gleichstehende  Handlungen  sich  für  volljährig
ausgegeben  haben  (IV.  189).  —  Über  die  Folgen  einer  solchen  Täuschung
  vgl.  Ges.  12.  Juli  1875  (Pr.  GS.  1875  S.  519)  §  7.  —  Die
rechtliche  Wirkung  der  Großjährigkeits-Erklärung  beginnt  nach  dem  ALR.