Von  der  Wechselfähigkeit.  (Art.  1.)  5

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mit  der  Behändigung  oder  sonstigen  Eröffnung  des  Beschlusses  an  den
bisher  Minderjährigen  (VI.  317).  —  Im  Bereiche  der  mecklenburgschwerinschen
  Verorduung  vom  6.  Juni  1864  betreffend  die  Schulden
der  Lieutenants,  Unteroffiziere  und  Soldaten,  sind  diese  Personen  —
über  den  Betrag  einer  Monatsgage  hinaus  —  gleich  Minderjährigen
unfähig  für  sich  allein  Schulden  zu  kontrahieren;  es  fehlt  ihnen  in  so
weit  also  die  Wechselfähigkeit  (XXIII.  185).

Großjährige,  in  väterlicher  Gewalt  stehende  Personen  sind  wohl  gemeinrechtlich
  (Thöl  S.  107),  aber  nicht  nach  ALR.  wechselfähig  (VII.  26.
XI.  177).  Auch  hier  ist  in  dem  Accepte  des  Vaters  auf  einem  vom
Sohne  gezogenen  Wechsel  die  Genehmigung  zu  finden  (II.  178),  ebenso
  in  der  Ausstellung  eines  eigenen  Wechsels  Seitens  des  Vaters  an
die  Order  des  Sohnes  die  Einwilligung  in  selbstständige  Verfügung
desselben  über  ihn  durch  Indossament  oder  Cession  (XXV.  36).  —  Hat
das  großjährige  Hauskind  freies  Vermögen,  so  müssen,  wenn  die  Wechselverpflichtung
  deshalb  gültig  sein  soll,  beim  Vertragsabschlusse  von  den
Kontrahenten  Erklärungen  abgegeben  worden  sein,  aus  denen  erhellt,
daß  das  Hauskind  in  Bezug  auf  sein  freies  Vermögen  sich  hat  verpflichten
  wollen  (VII.  25.  32.  XI.  177.  XXIV.  159).  —  Wie  nach  gemeinem
  Recht  sind  großjährige  Hauskinder  auch  nach  sächsischem  Rechte
wechselfähig;  doch  ist  hiernach  Zwangsvollstreckung  gegen  sie  nur  zulässig
  unbeschadet  des  väterlichen  Nießbrauchs=  und  Verwaltungsrechtes
(XVII.  102).  —  Handelt  es  sich  um  großjährige,  im  Geltungsbereiche
der  neuen  preußischen  Vormundschafts-Ordnung  vom  5.  Juli  1875  lebende
  Personen  und  um  deren  nach  dem  1.  Januar  1876  entstandenen
Wechselverbindlichkeiten,  so  ist  es  unerheblich,  ob  der  verstorbene  Vater
des  Großjährigen  den  gesetzlichen  Termin  der  Volljährigkeit  seines  Sohnes
  zu  einer  Zeit,  als  das  ALR.  II.  18  noch  galt,  bis  zum  1.  Januar
  1878  verlängert  und  für  ihn  bis  dahin  eine  Vormundschaft  augeordnet
  hat.  Diese  Eigentümlichkeit  des  ALR.  ist  in  der  neuen  Vormundschaftsordnung
  nicht  aufrecht  erhalten,  also  nicht  nur  Kraft  der
vom  Gesetzgeber  gewollten  einheitlichen  Ordnung  des  Vormundschaftsrechts
  im  gesammten  Staate,  sondern  auch  ausdrücklich  durch  §  102.
Ges.  5  Juli  1875  aufgehoben.  Neue  Gesetze,  welche  die  Rechts=  und
Handlungsfähigkeit  der  Staatsangehörigen  anderweit  bestimmen,  iusbesondere
  frühere  Beschränkungen  beseitigen,  setzen  Alle,  welche  sie  angehen,
  sofort  in  den  Zustand  der  vollen  oder  erweiterten  Fähigkeit
(XX.  176);  dagegen  ist  auch  nichts  aus  §  94.  a.  a.  O.  zu  entnehmen,
denn  dessen  Bestimmung,  daß  die  größeren  Befugnisse,  welche  einem
bisher  bestellten  Vormunde  nach  dem  bisherigen  Rechte  eingeräumt
worden,  bestehen  bleiben  sollen,  setzt  eine  Vormundschaft,  welche  das