6  Erster  Abschnitt.  (Art.  1.)

neue  Recht  anerkenne,  voraus  und  wahrt  diesen  jene  weiteren  Verwal—
tungsbefugnisse  des  älteren  Rechtes,  statuiert  aber  keineswegs  die  Fortdauer
  von  Vormundschaften,  welche  ihre  Berechtigung  nicht  aus  der
neuen  Vormundschaftsordnung,  sondern  lediglich  aus  den  im  §  102.
aufgehobenen  bisherigen  Gesetzen  über  das  Vormundschaftswesen  ableiten
  können.  —  Großjährige,  der  väterlichen  Gewalt  nicht  unterworfene
Lieutenants  sind  zwar  —  im  Gebiet  des  ALR.  —  an  sich  wechselfähig,
wenn  schon  mit  der  im  Wege  der  Einrede  geltend  zu  machenden  Maßgabe,
  daß  durch  die  Einrede  eines  dem  Wechsel--Obligo  zu  Grunde  liegenden
  nicht  vorschriftsmäßig  genehmigten  Darlehns  die  Wechselverbindlichkeit
  beseitigt  wird  (XX.  75),  aber  darüber,  daß  sie  bloß  durch  Errichtung
  einer  „abgesonderten  Wirtschaft“,  selbst  wenn  der  Vater  in  eine
solche  einwilligt,  nicht  aus  der  väterlichen  Gewalt  ausscheiden,  vgl.  XI.
177.  181.  XXIV.  139,  ferner  darüber,  daß  dies  Status-Recht  auch
nicht  durch  das  Garnisonieren  des  Sohnes  in  deutschen  Landesteilen,
nach  deren  besonderen  Rechte  er  durch  „gesonderten  Hausstand“  selbstständig
  geworden  sein  würde,  aufgehoben  wird,  s.  XXI.  330.  331.

)  Über  Geistesschwache,  Verschwender  sind  zu  vgl.  §§  603.  624.
C.  Pr.  O.,  ferner  für  Preußen  88  14.  17.  ALR.  I.  5,  ferner  die  Entsch.
ROG.  XI.  S.  205,  die  sich  auf  §  34.  I.  38.  AGO.  und  die  Entsch.
des  Reichsgerichts  I.  S.  107.  188,  die  sich  bezieht  auf  provisorische
Verfügungen  vor  der  Entmündigungs-Erklärung  kraft  deren  Jemand
wegen  Verschwendung  die  Handlungs=  also  auch  die  Wechselfähigkeit
entzogen  wird.  —  Über  geistesschwache,  aber  nicht  unter  Vormundschaft
gestellte  Personen  und  über  ebensolche,  welche  bevormundet  sind,  nach
§§  81.  1982  Sächs.  BG.  vgl.  XX.  S.  99—101  —  der  Gemeinschuldner
  war  weder  zur  Zeit  der  Geltung  der  Pr.  Konk.  Ord.  vom
8.  Mai  1855,  noch  ist  er  jetzt  passiv  wechselunfähig  (IV.  230.  XII.  104).
II.  Personen-Mehrheiten,  also:  Ehe  mit  Gütergemeinschaft,  nur

daß  auch  bei  derjenigen  nach  ALR.  der  Ehemann  der  allein  passiv  wechselfähige,
  aber  auch  der  unbeschränkt  zur  Eingehung  von  Wechselverbindlichkeiten
Befugte  bleibt  (XIV.  234,  womit  für  nassauisches  Gütergemeinschafts-Recht
zu  vgl.  ist  XXIV.  57,  während  über  die  vor  der  Ehe  eingegangenen  Wechselverbindlichkeiten
  der  Frau  handeln  ROHG  Entsch.  XIV.  235  und  Preuß.
OTrib.  Entsch.  34.  S.  193);  —  offene  Handelsgesellschaften  bez.  die  Personen
ihrer  zur  Vertretung  befugten  Gesellschafter,  demnächst  ihrer  Liquidatoren
(XVII.  225  und  XXI.  307,  welche  letztere  Entscheidung  die  Erste  in  so  fern
wesentlich  beschränkt,  als  sie  nicht  mehr  dem  klagenden  Wechselgläubiger  von
vornherein  den  Beweis  zuschiebt,  daß  der  Wechsel  zur  Abwickelung  eines
früheren  Geschäftes  gedient  habe);  —  Aktien=  und  Aktien  =  Kommanditgesellschaften;
  —  die  Gewerkschaft  nach  dem  Pr.  Berggesetze  vom  24.  Juni  1865