Von  der  Wechselfähigkeit.  (Art.  1.)  7

§  96,  sofern  die  betreffende  Wechsel-Erklärung  abgegeben  ist  unter  den  Namen
der  Gewerkschaft  und  von  deren  berechtigten  Vertretern;  einer  besonderen  Ermächtigung
  bedarf  der  Repräsentant  oder  Grubenvorstand  nicht;  aber  der  Kläger
  hat  zu  beweisen,  daß  die  als  Grubenvorstand  unterzeichneten  Personen
ihn  gesetzlich  oder  statutengemäß  gebildet  und  bei  der  Unterzeichnung  statutengemäß
  gehandelt  haben  (XIV.  244);  —  die  Genossenschaften,  deren  Organe
(Direktorialmitglieder)  für  dieselbe  Verträge  im  Allgemeinen  abschließen  können,
  wobei  nicht  erhebt,  daß  in  Betreff  der  Zeichnung  von  Schuldscheinen
für  Darlehne  statutenmäßig  noch  die  Mitwirkung  bestimmter  anderer  Gesellschaftsorgane
  erforderlich  sind;  Wechsel  sind  solche  Schuldscheine  nicht  (V.  209);
—  der  Fiskus  bez.  eine  fiskalische  Station  (IV.  265.  XV.  315).

b.  Das  örtliche  Recht,  nach  welchem  sich  die  Wechselfähigkeit  richtet,
ist  regelmäßig  Das  des  Wohnortes  oder  des  den  Wohnsitz  vertretenden  Herkunftsortes
  des  Verpflichteten,  bei  Militärpersonen  (Lieutenants)  in  väterlicher
Gewalt,  auch  wenn  sie  eine  eigene  Wirtschaft  errichtet  haben  und  großjährig
sind  (XI.  180.  181),  Das  des  Wohnsitzes  des  Vaters  (VII.  26.  XI.  179).
Zu  beachten  bleibt  dabei,  daß  das  Ortsdatum  der  Ausstellung  eines  gezogeneu
  Wechsels  zwar  meistens  mit  dem  Wohnorte  des  Ausstellers  zusammenfallen
  wird,  daß  aber  die  Wesengleichheit  keineswegs  die  Regel  bildet  noch
notwendig  ist,  daß  die  WO.  auch  für  die  Tratte  keine  Bestimmung  enthält,
wonach  der  bei  der  Ausstellung  angegebene  Ort  als  Wohnort  des  Ausstellers
gelten  soll  (III.  7).

c.  Die  Behauptung  der  Wechselfähigkeit  gehörte  wohl  unter  einem  System
der  beschränkten  Wechselfähigkeit  zum  Klagefundamente  (IV.  266).  Bei  der
jetzigen  unbeschränkten  Wechselfähigkeit,  deren  vollständiger  Nachweis  ohnedies
nie  aus  dem  Wechsel  sich  ergeben  kann,  muß  derjeuige,  welcher  einen  Wechselvertrag
  geschlossen  hat,  sich  gefallen  lassen,  so  lange  als  vertragsfähig  behandelt
zu  werden,  bis  er  seine  Vertragsunfähigkeit  darthut.  Es  spricht  auch  bei  Handelsund
  Gewerbefrauen  die  Vermutung  dafür,  daß  die  von  ihnen  übernommenen
Wechselverbindlichkeiten  zum  Zwecke  des  Gewerbebetriebes  eingegangen  sind
(XVII.  103.  XX.  100.  XXIII.  401).  Der  Vertrags-Beklagte  ist  wie  ein
Einwendender  beweispflichtig,  wenn  er  eine  vertrags=  bez.  s.  g.  rechtshindernde
Thatsache  (Minderjährigkeit,  väterliche  Gewalt,  Trunkenheit,  Zwang,  Vormundschaft
  (als  Verschwender  oder  Geistesschwacher)  behauptet  (XVII.  103.
XIX.  319.  XX.  100).  Es  muß  also  der  als  Aussteller,  Acceptant,  Indossant
u.  s.  w.  in  Anspruch  genommene  Wechselschuldner  den  Einwand  erheben  und
beweisen,  daß  er  zur  Zeit  seiner  darauf  erfolgten  Unterzeichnung  nicht  wechselfähig
  gewesen  sei  (II.  177.  XVIII.  238.XIX.  319.  XX.  101),  womit  übereinstimmt
Foerster  Theorie  I.  255),  und  ist  das  Giro  des  verklagten  Wechselschuldners  undatiert,
  so  genügt  nicht  der  Nachweis,  daß  er  am  Ausstellungsdatum  minderjährig
gewesen.  Eine  Vermutung  dafür,  daß  Tag  der  Indossierung  und  Tag  der