8  Erster  Abschnitt.  (Art.  2,  3.)

Artikel  2.

Der  Wechselschuldner  haftet  für  die  Erfüllung  der  übernommenen
  Wechselverbindlichkeit  mit  seinem  Vermögen?).

(Die  Worte:  „mit  seiner  Person  und“  —  desgleichen  der  übrige  Theil

des  Art.  2  und  die  Novellen  1.  2  fallen  fort  in  Folge  des  Bundesgesetzes

vom  29.  Mai  1868  betreffend  die  Aufhebung  der  Schuldhaft.  (Bundes-Gesetzblatt
  von  1868  S.  237  —  238.):

81.

Der  Personalarrest  ist  als  Exekutionsmittel  in  bürgerlichen  Rechtssachen
insoweit  nicht  mehr  statthaft,  als  dadurch  die  Zahlung  einer  Geldsumme  oder
die  Leistung  einer  Quantität  vertretbarer  Sachen  oder  Wertpapiere  erzwungen
werden  soll.)

Artikel  3.

Finden  sich  auf  einem  Wechsel  Unterschriften  von  Personen,
welche  eine  Wechselverbindlichkeit  überhaupt  nicht,  oder  nicht  mit
vollem  Erfolge  eingehen  können,  so  hat  dies  auf  die  Verbindlichkeit
  der  übrigen  Wechselverpflichteten  keinen  Einfluß.

Ausstellung  zusammenfallen,  giebt  es  nicht  (III.  180).  Nur  wenn  ausnahmsweise
  aus  dem  Wechsel  selbst  die  Unfähigkeit  des  Verpflichteten  hervorgehen
sollte  (wohin  auch  gehört,  wenn  die  nach  ihrem  Rechte  der  Einwilligung
bedürfende  Frau  sich  als  Ehefrau  erkennbar  gemacht  und  doch  allein  unterzeichnet
  hat),  liegt  dem  Kläger  der  Nachweis  der  den  Mangel  hebenden
Gründe  ob  (II.  177).  Ebenso  muß  der  Kläger  den  Beweis  der  Aufhebung
der  väterlichen  Gewalt  führen,  sobald  von  ihm  zugestanden  wird  bez.  feststeht,
daß  der  Vater  des  Wechselschuldners  zur  Zeit  des  Vertragsschlusses  noch  lebte
(III.  354.  VII.  25.  XIII.  178.  XIV.  214.  XVII.  103).  Es  kann  aber  aus
der  ganzen  Lebensstellung  eines  Großjährigen  sich  das  Aufhören  der  väterlichen
Gewalt  von  selbst  ergeben,  so  daß  ihm  der  Beweis  für  deren  Fortbestehen
obliegt.  Insbesondere  hat  er,  sofern  er  ein  Gewerbe  im  Sinne  des  §  212  a.
II.  2.  ALR.  betreibt,  zu  behaupten  und  nachzuweisen,  daß  sein  Vater  von  dem
Gewerbebetriebe  keine  Kenntnis  erlangt  habe  (III.  356).

2)  Ebenso  wie  der  Wechselschuldner  haften  dessen  Erben.  Berufen  sie
sich  auf  Entsagung,  so  genügt  es  —  nach  ALR.  —,  daß  sie  den  Tag  der  erlangten
  Kenutnis  angeben  und  daß  die  formell  tadellose  Entsagungs-Erklärung,
nach  dieser  ihrer  Zeitangabe,  rechtzeitig  erfolgt  ist.  Der  Gegner  muß  dann
beweisen,  daß  die  Erben  den  Anfall  früher  erfahren  haben  (II.  232).