Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  4.)

Zmeiter  Ablchnitt.
Von  gezogenen  Wechseln.

I.  Erfordernisse  eines  gezogenen  Wechselss).

Artikel  4.
Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  gezogenen  Wechsels  sind:

3)  a.  Willens-Entschluß.  Der  im  Art.  4  in  seinen  wesentlichen
Erfordernissen  definirte  Wechsel  ist  ebenso  wie  derjenige  des  Art.  96  und  der
sich  an  Beide  anschließende  Unter  (Neben)-Wechsel,  das  Indossament,  an  und
für  sich  nichts,  zu  Nichts  verpflichtend  (XIX.  33.  R.  II.  90).  Eine  Verpflichtung
entsteht  erst,  wenn  durch  das  gewollte  Geben  und  Nehmen  des  Wechsels  der
Wechselvertrag,  welcher  entweder  als  Acceptations-,  oder  als  Begebungs-Vertrag
  sich  darstellt,  entstanden  ist  (Acceptations-Vertrag:  zwischen  Trassant
und  Trassat,  Begebungs-Vertrag:  zwischen  Trassant  und  Remittent,  Indossant
  und  Indossatar)  (XIX.  33).  Der  hiermit  erst  vollendete  Wechselvertrag,
  bei  dem  von  einem  Zurückbeziehen  seiner  Wirkungen  auf  die  Zeit  eines
etwaigen  Vorvertrages  keine  Rede  sein  kann  (R.  II.  91),  ist  einerseits  ein
Summerrvrersprechen  ohne  Gegenleistung  —  der  Acceptant  verspricht  die  Wechselsumme,
  der  Trassaut,  der  Indossant  und  deren  Avalist  die  Regreßsumme
d.  h.  die  Wechselsumme  nach  Kurs  —,  andrerseits  ein  Formvertrag,  denn  er
hat  keine  andere  causa  debendi  als  eben  das  Geben  und  Nehmen  der  Wechsel-Urkunde
  (XVI.  166.  329).  Andere  Wechselansprüche,  als  aus  dem  gegebenen
Wechsel  giebt  es  nicht;  er  allein  genügt  zur  Geltendmachung  des  Acceptationsvertrages
  und  des  Vertrages  mittelst  eines  eigenen  Wechsels,  während  zur
Geltendmachung  des  Begebungsvertrages  gegen  den  Traffanten  und  den  Indossanten
  außer  der  ersterwähnten  Form,  dem  Geben  und  Nehmen  des  Wechsels
immer,  also  selbst  wenn  der  gewöhnliche  Prozeß  beliebt  wird,  noch  eine
zweite  Form:  „der  Protest“,  erforderlich  ist.  (XX.  403.  und  Thöl  S.  91.
205.  327.  613.  742).  Die  s.  g.  Verbindlichkeiten  des  Wechselnehmers  sind
teils,  —  aber  selten  —  wirkliche  Bedingungen,  teils  und  fast  durchgängig
gesetzliche  Voraussetzungen  (conditiones  juris).  Der  Wechselgeber  ist  unbedingt
  verpflichtet,  der  Wechselnehmer  nur  berechtigt,  wenngleich  bedingt
berechtigt.  Bleiben  die  Bedingungen  unerfüllt,  so  ist  die  Folge  immer  Die
und  nur  Die,  daß  es  an  dem  Rechte  aus  dem  Wechsel  gebricht,  wobei,  da
eben  gesetzliche  Voraussetzungen  und  Bedingungen  nicht  nach  Maßgabe  der
Grundsätze  über  kontraktliche  Pflichten  zu  beurteilen  sind,  es  bei  dem  Fehlen
der  Voraussetzungen  gleichgültig  ist,  ob  sie  durch  Zufall  oder  Verschulden  des