10  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  4.)

Nehmers  fehlten  (XXI.  136  und  oft  Thöl  S.  224).  —  Der  Wechsel  dient
den  verschiedenartigsten  Verhältnissen  gerade  dadurch,  daß  er  sie  verdeckt  und
ausschließt.  In  den  meisten  Fällen  wird  seiner,  bez.  der  Entstehung  des
Wechselvertrages  voraufgehen  ein  Vorvertrag,  —  Thöl  nennt  ihn:  „Wechsel—
schluß“  —  wodurch  die  Essentialien  der  beabsichtigten  Wechselobligation  bereits
bindend  wenigstens  in  so  weit  verabredet  werden,  daß  der  Juhalt  des  Wechsels
nicht  der  reinen  Willkür  des  Gläubigers  überlassen  wird;  es  bedarf  dazu
nicht  der  bestimmten  ziffermäßigen  Verabredung  der  Wechselsumme  oder  des
Zahlungstages  oder  der  Personen,  welche  auf  dem  Wechsel  erscheinen  sollen;
dem  Ermessen  des  Berechtigten  kann  ein  gewisser  Spielraum  belassen  werden
(so  Bemessung  der  Summe  nach  dem  Betrage  eines  künftigen  Guthabens),
aber  —  seine  völlige  Gültigkeit  vorausgesetzt  —  begründet  dieser  Vorvertrag
lediglich  einen  Anspruch  auf  Erfüllung  (Abschluß  des  Hauptvertrages,  der
Wechselobligation),  nötigt,  sobald  einmal  der  Wechselgläubiger  die  den  formellen
Erfordernissen  des  Wechselrechts  entsprechende  Wechselurkunde  vorzulegen  vermag,
  ihn  nicht,  den  cidilrechtlichen  Grund  der  Wechselobligation  darzuthun
(XXI.  329),  während  das  Geben  und  Nehmen  des  Wechsels  schon  durch  das
Haben  an  sich  —  bis  zu  dem  vom  Beklagten  zu  führenden  Gegenbeweise  —
dargethan  erscheint  (Thöl  S.  274).  —  Im  Gegenteile  wird  der  Wechsel
ungültig,  wenn  er  ein  Weiteres  als  das  Wort  „Valuta“,  d.  h.  die  allgemeine
Bezeichnung  eines  Grundes,  warum  der  Wechsel  gegeben  und  genommen
wird,  oder  einen  ähnlichen,  allgemeinen  Hinweis  darauf,  daß  hinsichtlich  der
Begebung  oder  Einlösung  des  Wechsels  ein  Vertrag  besteht,  vielmehr  einen
Vermerk  von  der  Bedeutung  enthält,  daß  auf  Grund  des  vorausgegangenen
Vertrages  nach  Maßgabe  der  darin  getroffenen  Bestimmungen  und  insbesondere
gegen  die  darin  bedungene  Gegenleistung  zu  zahlen  sei,  oder  wenn  auch  nur
Zweifel  entstehen  über  die  Bedeutung  eines  solchen  Hinweises,  mag  er  auch
bloß  in  den  Worten  „laut  Vertrag“  bestehen  (XXI.  170.);  kaun  der  Wechselschuldner
  auf  irgend  eine  civilrechtliche  Vorabrede  zurückgehen,  überhaupt
irgend  ein,  jeden  Willensentschluß  beeinträchtigendes  Moment  (Unfreiheit,
Irrtum,  Betrug,  Schein)  geltend  machen,  so  hat  er  alles  Dies  im  Wege  der
Einrede  zu  substanziieren  und  zu  beweisen  (XXI.  329).  übrigens  erscheint
das  Wort  „Valuta“  auch  noch  in  der  Bedeutung  von  „Wechselsummc,  Regreß-Summe,
  Deckung“  (Thöl  S.  127.  129).  Gerber:  Deutsches  Privatrecht
S.  568  neunt  „Valuta“  die  Entschädigung  des  Trassanten  für  dessen  Wechselversprechen
  —  „Deckung“  die  Entschädigung  des  Trassaten  für  dessen  Accept
und  Zahlung.  Thöl  definiert  ähnlich  die  Deckung  (S.  247),  womit  auch
zu  vgl.  XV.  321.  322.  XXII.  257,  während  er  (S.  208.)  die  Valuta,
das  Valutenverhältnis  bezeichnet  als  das  Warum  des  Wechselvertrages,  das
dem  Wechselvertrage  unterliegende  Verhältnis,  wie  es  bei  jedem  Nehmen  und
Geben  eines  Wechsels  vorkommt.