Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  4.)  11

b.  Willens-Außerung.  In  Ansehung  der  Form  des  gezogenen
Wechsels  im  Allgemeinen  ist  wesentlich  die  Fassung  als  Aufforderung,  Anweisung
  oder  Befehl  (VII.  194).  Auf  den  Wortlaut  des  Textes  bezieht  sich
von  den  wesentlichen  Erfordernissen  nur  Eines;  es  darf  das  Wort  „Wechsel“
nicht  fehlen,  wobei  freilich,  wenn  die  Urkunde  sich  nicht  mit  dem  einfachen
Worte  „Wechsel“,  sondern  mit  einem  aus  diesem  zusammengesetzten  Ausdrucke
(Wechsel-Brief)  bezeichnet,  es  bedenklich  sein  mag,  bloß  deshalb  ihr  die
Wechselkraft  abzusprechen;  jedenfalls  ist  ein,  zwei  wesentlich  verschiedene  Rechtskräfte
  zusammenfassendes  Wort  (Wechsel-Anweisung)  unstatthaft  (XVII.  209),
und  vollends  wirkungslos  das  bloße  Versprechen  der  Zahlung  „nach  Wechsel-Recht“
  (II.  147).  Im  Übrigen  ist  den  Beteiligten  anheimgegeben,  wie  sie
den  Wortlaut  gestalten  wollen,  sofern  nur  alle  materiell  notwendigen  Angaben
in  die  Erklärung  aufgenommen  sind,  bezw.  mit  genügender  Sicherheit  aus
dem  gewählten  Ausdrucke  oder  aus  dem  übrigen  Inhalte  des  Wechsels  hervorgehen
  (I.  107.  II.  147.  151.  362.  XI.  170.  XII.  257)  und  der  Wortlaut
im  Allgemeinen  einen  verständigen  Sinn  giebt.  Richterliche  Interpretation
eines  Wechselversprechens,  das  seinem  Wortlaute  nach  irgend  eine  verschiedene
Deutung  zuzulassen  scheint,  ist  selbstredend  hiermit,  sobald  nur  die  Auslegung
zu  einem  sicheren  Ergebnisse  führt,  nicht  ausgeschlossen,  auch  werden  bloße
prachliche  Ungenauigkeiten  für  bedeutungslos  zu  halten  sein,  aber  ganz  sinnlose
Erklärungen  werden  durch  die  bloße,  auf  Schaffung  eines  Wechsels  gerichtete
Absicht  der  Kontrahenten  nicht  zu  Wechseln  (XIX.  16.  XXIV.  275).  Alles
Wesentliche  muß  eben  durch  die  Schrift  selbst  mit  hinreichender  Sicherheit
ausgedrückt,  für  Jedermann  aus  dem  Wechsel  selbst  erkennbar  sein,  alles  also,
was  Verfalltag  und  Summe  ungewiß  oder  unbestimmt,  von  Bedingungen
sie  abhäugig  macht,  entzieht  dem  Wechsel  die  Gültigkeit  (Striethorst  Archiv
Bd.  34.  S.  46.  Arch.  f.  WR.  10.  S.  200).  Darum  kommen  auch  einesteils
bloße  Vermutungen  nicht  in  Betracht,  denn  daneben  bleiben  immer  Zweifel,
deren  Vorhandensein  mit  dem  Wesen  des  Wechsels  als  eines  Formalaktes
unverträglich  ist;  andernteils  ist  nicht  statthaft  ein  Zurückgehen  auf  die  etwa
von  den  Interessenten  bei  der  Ausstellung  nebenher  getroffenen  Vereinbarungen
oder  auf  sonstige,  zur  Ermittelung  des  Willens  derselben  geeignete  Umstände
(I.  55.  III.  S.  V.  100.  VI.  121.  VII.  221.  X.  23.  XI.  213.  XIV.  203).  Bei
Wechseln  gilt  der  disponierende  Wille  jedes  Beteiligten,  auch  des  Kaufmannes
(Art.  2.  HGB.)  nur  dann  und  iusoweit,  als  er  einen,  allen  bestehenden
Formvorschriften  entsprechenden  Ausdruck  gefunden  hat  (XII.  179.  207),  und
zwar  so,  daß  dies  weder  durch  ein  Geständnis,  noch  durch  einen  nebenher
oder  später  algeschlossenen,  wennschon  civilrechtlich  gültigen  Anerkennungsvertrag
  ersetzt  werden  kann;  letzterer  mag  wohl  Demjenigen,  mit  welchem  er
geschlossen  worden,  Rechte  geben;  eine  eigentliche  Wechsel-Verbindlichkeit,
eine  wechselmäßige  Succession  der  Regressaten  als  solche  in  die  durch