12  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  4.)

den  Anerkennungsvertrag  gegebenen  Rechte  begründet  er  nicht.  (XXI.  167.
XXIV.  274.  276.)  Vorschriften,  welche  die  Gültigkeit  von  Rechtshandlungen
an  die  Beobachtung  von  Formen  knüpfen,  also  die  Form  über  das  Wesen
vorherrschen  lassen,  sind  aber  nicht  auszudehnen;  es  können  nicht  auf  dem
Wege  der  Auslegung  —  nach  Vermutungen  und  Analogien  —  noch  neue
Formen  geschaffen  werden,  welche  das  Gesetz  gar  nicht  vorschreibt  (VI.  121).—
Auf  der  andern  Seite  ist  daran  festzuhalten,  daß  alle  auf  einen  wesentlichen
Teil  des  Wechsels  bezüglichen  Willenserklärungen  beachtet  werden  müssen;
das  Prinzip  des  Art.  7  (Schluß)  WO.  kann  zwar  unter  Umständen  solchen
Klauseln  gegenüber  zur  Anwendung  kommen,  welche  Zusätze  (z.  B.  Verzicht
auf  die  Wechselverjährung)  zu  einem  an  sich  gültigen  Wechsel  enthalten;  bei
Bestimmungen  aber,  welche  Form  oder  Wesen  des  Wechsels  selbst  beeinflussen,
  also  z.  B.  Angabe  eines  zweifachen  Zahlungsortes,  kaun  nicht  der
eine  Zahlungsort  als  nicht  geschrieben  angesehen  werden  (II.  365.  VII.  193).
Zweifel  erregen  auch  Korrekturen  und  Rasuren;  deshalb  werden  in  der  Regel
alle  Korrekturen  und  Rafuren  im  Wechselkontexte  (z.  B.  in  der  Summe,  in
der  Jahreszahl,  auch  wenn  die  verbesserte  Dekadenziffer  lithographiert  war,  im
Fälligkeitsmonate),  sofern  sie  sich  nicht  nach  den  besonderen  Umständen  des
Falles,  insbesondere  aus  dem  sonstigen  Inhalte  des  Wechsels,  aufklären
oder  durch  den  bloßen  Augenschein  als  einfache  Schreibfehlerberichtigungen
ergeben,  der  Urkunde  Beweiskraft  und  Gültigkeit  entziehen  (I.  51.  264.
XI.  234.  266.  XlI.  256).  —

c.  Das  Wesen,  das  Charakteristische  des  Wechsels  findet  Thöl  S.  90.
in  der  materiellen  Wechselstrenge,  dem  au  sich  und  unabhängig  von  jeder
Gegenleistung  und  jedem  Verpflichtungsgrunde  gültigen  Summenversprechen
mit  beschränkter  Verteidigung.  Dadurch  soll  sich  die  Wechselverpflichtung  von
jeder  Schuldverbindlichkeit  unterscheiden.  —  Die  Meinung  trifft  seit  Geltung
des  Art.  301.  HGB.,  vollends  der  CPO.  nicht  mehr  zu,  hat  wohl  überhaupt
nie  zugetroffen,  da  es  immer  schon  —  nach  R  R.,  nach  den  Territorial=Rechten
  —  gewisse,  lediglich  aus  ihrer  Form  ihre  Gültigkeit  ableitende  Summenversprechen
  und  eine  beschränkte  Verteidigung  gegeben  hat  und  noch  giebt.  —
Will  man  in  dem  Wechsel  noch  irgend  etwas  Absonderliches  finden,  so  mag
man  ihn  als  die  vollendeteste,  jetzt  herrschende  Form  des  Kredits,  als  die  —
das  Prinzip  jedes,  insbesondere  des  kaufmännischen  Kredites,  wie  früher,  so
auch  noch  heute,  am  unzweideutigsten  verkörpernde,  gewisse  Verkehrs  =  Interessen
in  durchaus  selbstständiger  Weise  befriedigende,  darum  Gewißheit,  Sicherheit
und  Pünktlichkeit  durch  sich  allein  am  meisten  garautierende,  darum  an  einen
genau  vorgeschriebenen  Inhalt,  strenge  Formen,  unabänderliche  Fristen  gebundene
  Urkunde  bezeichnen.  —  Über  die  sonstigen  neueren  Theorieen  (Papiergeld
  Theorie  von  Einert,  Theorie  des  Formalkontraktes  von  Liebe,  Kreationstheorie
  von  Kuntze,  Personifikationstheorie  von  Volkmar  und  Löwy  u.  s.  w.)