Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  4.)  13

1.  Die  in  den  Wechsel  selbst  aufzunehmende  Bezeichnung  als
Wechsel,  oder,  wenn  der  Wechsel  in  einer  fremden  Sprache
ausgestellt  ist,  ein  jener  Bezeichnung  entsprechender  Ausdruck
in  der  fremden  Sprache?);

2.  die  Angabe  der  zu  zahlenden  Geldsummes?);

vgl.  Thöl  S.  351  bis  357,  Gerber  a.  a.  O.  S.  574,  Hoffman  „Kritik“  in  Goldschmidts
  Zeitschrift  für  das  gesammte  Handelsrecht  XII.  S.  432  ff.  —  Im
Allgemeinen  aber  ist  der  Wechsel  Handelspapier  (Art.  67.  HGB.),  mit  dem
nicht  „Zahlungen“  geleistet  werden,  dessen  Kauf  —  mit  Abzug  des  Diskontos  —
man  im  Handelsverkehr  „diskontieren“  nennt  (Thöl  Handels-R.  5.  Aufl.
I.  S.  106.  u.  II.  S.  43).

d.  Ortliches  Recht.  Ist  der  Wechsel  in  Deutschland  ausgestellt,  in
Deutschland  auch  begeben,  so  ist  die  Rechtsgültigkeit  des  Wechsels  an  sich  (die
Notwendigkeit  seiner  wesentlichen  Erfordernisse),  ebenso  auch  die  der  Begebung
lediglich  nach  der  DWO.  zu  beurteilen,  wenn  schon  die  Zahlung  im  Auslande
  (Rußland)  erfolgen  soll  (XX.  85).  Ueber  örtliche  und  zeitliche
Grenzen  jedes  Rechtes  —  nach  der  Auffassung  des  ROHG.  —  vgl.
außerdem  die  Noten  zu  den  Art.  84.  85.  WO.  und  die  Noten  S.  7  ffg.  in
des  Verfassers  HGB.

4)  Die  in  einer  zu  Berlin  in  französischer  Sprache  ausgestellten  Urkunde
  vorkommende  Bezeichnung:  „mandat  (non  acceptable)“  entspricht  der
deutschen  Bezeichnung  „Wechsel“  nicht.  Es  fehlt  also  der  Urkunde  an  einem
wesentlichen  Erfordernisse  eines  Wechsels  (VI.  128).  —  Die  Bezeichnung  „Sola-Wechsel“,
  weungleich  im  Verkehr  ausschließlich  zur  Bezeichnung  des  eigenen
Wechsels  gebraucht,  hat  doch  nur  die  nächste  Bedeutung:  daß  der  betreffende
Wechsel  nur  in  einem  Exemplar  ausgefüllt  werden  soll;  sie  macht  an  sich  eine
Tratte  nicht  zu  einem  andern  (eigenen)  Wechsel  (XVII.  231  und  Note  3a),
auch  macht  nicht  das  Wort:  „Wechselbrief“  oder  „Wechselurkunde“  den  Wechsel
zu  einem  ganz  ungültigen,  —  wohl  aber  die  —  zwei  wesentlich  verschiedene
Rechtsgeschäfte  darstellende  Kombination  „Wechselanweisung“  (XVIII.  209).—

5)  Die  im  Wechseltext  neben  der  Summenangabe  fehlende  Münzbezeichnung
  (Thaler,  Gulden)  kann  aus  der  Wechselüberschrift,  welche  die  Bezeichnung
  einer  bestimmten  Münze  enthält  („für  Thaler  300“)  ergänzt  werden
(X.  22).  Zusätze  zu  der  bestimmt  in  Thalern  bez.  einer  sonstigen  Münze
ausgedrückten  Summe  in  den  Worten:  „oder  Wert“,  „oder  Münze  nach
Kurs“  machen  den  Wechsel  nicht  ungültig.  —  „Oder  Wert“  bedeutet  eine
andere  Geldsorte  nach  Tageskurs,  und  die  Geldsorte  ist  überhaupt  nichts  Wesentliches,
  eine  Bestimmung  über  sie  ein  bloßer  Nebenvertrag,  welcher  den
Hauptvertrag  weder  zweifelhaft  noch  undeutlich  macht  (I.  277—278).  „Oder
Münze  nach  Kurs“  besagt  das  Gleiche,  betrifft  die  Geldsorte,  gewährt  dem