14  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  4.)

3.  der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  an  welche  oder  an
deren  Order  gezahlt  werden  soll  (des  Remittenten)s);

4.  die  Angabe  der  Zeit,  zu  welcher  gezahlt  werden  soll;  die
Zahlungszeit  kann  für  die  gesammte  Geldsumme  nur
eine  und  dieselbe  sein  und  nur  festgesetzt  werden

auf  einen  bestimmten  Tag'),

Schuldner  die  Befugnis,  an  Stelle  derjenigen  Geldsorte,  in  welcher  die
Wechselsumme  ausgedrückt  ist,  nach  seiner  Wahl  andere,  am  Zahlungsorte  und
zur  Zahlungszeit  umlaufende,  nicht  verbotene  Münzforten  nach  dem  Kurs
zur  Zahlungszeit  und  am  Zahlungsorte  zu  entrichten  (II.  120).  —  Ratenwechsel
  sind  ungültig  s.  Nr.  4  dieses  A.

6)  Der  nur  als  solcher  in  Betracht  kommende  Remittent  braucht  nicht
passio  wechselfähig  zu  sein,  namentlich  dann  nicht,  wenn  durch  die  Klausel:
„nicht  an  Order"“  die  Möglichkeit  einer  durch  Begebung  entstehenden  Wechselverpflichtung
  ausgeschlossen  ist  (XV.  316).  Auch  hindert  seine  Nichtexistenz
zur  Zeit  der  Ausstellung  (Aktiengesellschaft  im  Falle  des  Art.  211.  Absatz  1.
HGB.)  nicht  die  Gültigkeit  des  Wechsels;  es  treten  die  vor  seiner  Existenz
zu  seinen  Gunsten  von  Dritten  übernommenen  Verpflichtungen  mit  dem
Augenblicke  seiner  Entstehung  in  Kraft.  Höätte  freilich  der  benannte  Remittent
nie  existiert,  wäre  er  auch,  so  lange  der  Wechsel  als  solcher  gültig  besteht,
nicht  existent  geworden,  so  hätte  eine  Verpflichtung  gegen  ihn  nicht  übernommen
  werden  können  (III.  301).  —  Ist  eine  Aktiengesellschaft  Remittentin,
so  muß  ihre  im  Wechsel  angegebene  Firma  mit  der  statutenmäßigen  übereinstimmen;
  ob  die  Direktion  sich  im  gewöhnlichen  Verkehr  einer  abgekürzten
Firma  bedient,  ist  gleichgültig;  wird  mit  dieser  abgekürzten  Firma  ein
Wechsel  ausgestellt,  so  fehlt  es  an  einem  wesentlichen  Erfordernisse  (IX.  329,
womit  zu  vergl.  IV.  259  und  Note  13  zu  Art.  15  im  HGB.  des  Verfassers);
  ungültig  ist  auch  ein  Wechsel,  in  dem  der  Remittent  bezeichnet  ist
mit  einer  dem  Gegenstande  einer  Unternehmung  entlehnten  Firma,  deren
sich  die  Teilnehmer  einer  gemeinrechtlichen  Sozietät  oder  einer  handelsgesetzlichen
  Gelegenheits-Gesellschaft  im  Verkehre  mit  Dritten  bedienen  (XXI.  29.)
—  Der  Name  einer  Person  (A.  Schulze)  mit  dem  Zusatz:  „für  den  Vorschußverein“
  bezeichnet  mit  voller  Deutlichkeit  den  Schulze  selbst  und  allein
als  Remittenten  (II.  294),  und  wenn  der  als  Remittent  klagende  Wechselinhaber
  mit  dem  im  Wechsel  benannten  Remittenten  gleichnamig  ist,  so  hat  der
Beklagte  zu  beweisen,  daß  Kläger  nicht  der  wirkliche  Remittent  ist
(IX.  25).

7)  Die  im  Wechselkontext  anzugebende  Zahlungszeit  kann  prinzipiell
nur  eine  sein.  Jede  von  mehreren,  an  sich  zulässigen  Bestimmungen
der  Zahlungszeit  verliert  durch  die  alternative  Nebeneinanderstellung  ihre