Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  4.)  15

Geltung.  Dasselbe  gilt,  wenn  die  eine  Bestimmung  der  Zahlungszeit  unstatthaft
ist,  also  bei  einem  Wechsel  fällig,  „am  30.  April  1876  oder  30  Tage  nach
Kündigung,“  sowohl  gezogene  als  eigene  Wechsel  „auf“  oder  „nach  Kündigung“
sind  unstatthaft  (II.  364),  lassen  sich  nicht  ansehen  als  Wechsel  „auf  bez.  nach
Sicht“  und  es  ist  nicht  feststellbar,  ob  nur  eine  Bestimmung  und  ob  gerade
die  gültige  gewollt  ist;  es  liegt  auch  kein  bloßer  Zusatz  zu  einer  Hauptbestimmung
  vor  (II.  361).  —  Die  Zahlungszeit  muß  eine  mögliche  sein.
Wechsel  mit  einem  unmöglichen  Verfalltage  (z.  B.  Wechsel  ausgestellt  am
am  1.  Dezember  1869,  fällig  am  15.  März  1869  oder  1868)  sind  ungültig;
die  Wahrung  der  Wechselverbindlichkeit  durch  Erfüllung  liegt  in  solchem  Falle
von  vornherein  für  alle  Wechselverpflichteten  außer  dem  Bereiche  der  Möglichkeit
  (I.  55).  —  Die  im  Kontexte  ganz  fehlende  Angabe  der  Zahlungszeit  kann
nicht  ergänzt  werden  durch  ein  am  Rande  des  Wechsels  vermerktes  Datum
(XXV.  237)  wie  denn  überhaupt  der  Wechsel  durch  seine  äußere  Erscheinung
und  ohne  die  Ermittelung  angeblicher,  aus  der  Wechselurkunde  nicht  hervorgehender
  schlüssiger  Momente,  ohne  Weiteres  für  Jeden  den  erforderlichen  Ausweis
  über  den  Zahlungstag  geben  muß  (XXV.  237.  und  die  dortigen  Citate),
aber  Zweifel  betreffs  der  im  Wechselkontexte  wirklich  angegebenen  Zahlungszeit
  können  durch  Vergleichung  mit  den  übrigen  Angaben  des  Wechsels,
namentlich  dem  vorausgeschickten  Ausstellungstage  erledigt  werden  (I.  106.
85  VI.  120.  X.  25.  XI.  170.  XVI.  289).  Insbesondere  muß  die  im  Kontext
  fehlende  Jahreszahl  als  gegeben  durch  das  Ausstellungsdatum
gelten.  „Die  Ausstellungszeit“,  heißt  es  in  den  Gründen,  „ist  durch
Angabe  des  Monatstages  und  Jahres  zu  bestimmen;  von  der  Zahlungszeit
  verlangt  das  Gesetz  nur  allgemein,  daß  sie  auf  einen  bestimmten  Tag
festgesetzt  werde;  schon  wegen  dieser  Allgemeinheit  kann  die  Angabe  der
Jahreszahl  hier  nicht  als  Form  gelten  und  durch  den  Gegensatz,  welchen
die  Vorschrift  über  die  Ausstellungszeit  bildet,  tritt  der  Wille  des  Gesetzes  nur
noch  schärfer  hervor,  so  daß  es  nur  darum  sich  handeln  kann,  ob  ohne  Angabe
  der  Jahreszahl,  der  Zahlungstag  sich  so  bestimmt  bezeichnen  läßt,  wie  es
die  Natur  des  Wechselverkehres  erheischt,  —  eine  Frage,  welche  nicht  mehr
reine  Formfrage  ist,  bei  deren  Beantwortung  vielmehr  dem  Richter  eine  gewisse
  Freiheit  in  Würdigung  der  Verhältnisse  gestattet  sein  muß.  Die
Frage  ist:  ob  durch  bloße  Angabe  des  Monatstages,  an  welchem  Zahlung
zu  leisten  ist,  der  Tag  der  Zahlung  in  der  Art  bestimmt  erscheint,  daß  sich
sagen  läßt:  er  ergebe  sich  in  einer  für  Jedermann  erkennbaren,  zweifellosen
Weise  aus  dem  Wechsel,  und  dies  ist  zu  bejahen.  Nach  dem  gewöhnlichen
Sprachgebrauche  des  Lebens  und  Geschäftsverkehres  ist,  wenn  nach  einem
Wechsel  an  einem  bestimmten  Tage  eines  bestimmten  Monats  gezahlt  werden
soll,  nur  der  nächstkommende  Monat  desselben  Jahres  darunter  zu  verstehen;
wollte  Jemand  an  einen  gleichnamigen  Monat  späterer  Jahre  denken,  so  fiele