16  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  4.)

auf  Sicht  (Vorzeigung,  a  vista  2c.)  oder  auf  eine  bestimmte
  Zeit  nach  Sichts),

Alles  in's  Ungewisse,  Grenzenlose.  Wer  eine  Wechselverpflichtung  eingeht,
muß  sich  sofort  dessen  bewusst  sein;  unmöglich  könnte  er  den  Wechsel  in  dieser
Form  ausstellen  bez.  acceptieren,  wenn  er  eine  Verpflichtung  für  spätere  Jahre
eingehen  wollte.  Wechsel  werden  auch  in  der  Regel  nur  auf  kurze,  den  Zeitraum
  eines  Jahres  nicht  übersteigende  Fristen  ausgestellt  (VI.  121.  XI.  170.
XVIII.  353).“  —  Ein  am  15.  Mai  er.  ausgestellter  Wechsel  ist  gültig,
cr.  —  currentis  zu  lesen  (I.  187),  aber  die  Angabe:  am  1.  Novbr.  „J.“
macht  alles  zweifelhaft,  darum  den  Wechsel  ungültig  (XXIV.  122)  —  Gültig
ist  auch  ein  auf  den  18.  zehnten  Juli  1870  ausgestellter  Wechsel;  der  Wechsel
war  datiert  vom  14.  Juli  1870  und  ausgeführt  wird,  daß  der  zehnte  Juli
nicht  wohl  gemeint  sein  könne,  weil  sonst  der  Wechsel  ungültig  sein  würde.
Verfalltag  ist  also  der  18.  Juli  (I.  106).  —  Ein  in  Rußland  gezogener,
dort  zahlbarer  und  dort  domicilierter  Wechsel  enthält  als  Verfalltag
2  Purür  1874,  als  Ausstellungstag  —  September  1873;  bei  Jenem
stimmen  die  Zeitangaben  nicht;  hier  ist  anzunehmen,  daß  die  Angabe  nach
der  maßgebenden  Zeitrechnung  als  die  wesentlich  in  Betracht  zu  ziehende  gemeint,
  die  andere  nur  als  erläuteruder,  bei  Formalakten  überflüssiger  Beisatz
anzusehen,  für  den  Ausstellungstag  die  am  Ausstellungsorte  gesetzlich  geltende
Zeitrechnung,  für  den  Erfüllungs=  (Verfall-)  tag  die  Zeitrechnung  des  Erfüllungsortes
  also  entscheidend  ist.  An  diesem  wird  nach  dem  alten  Style  gerechnet.
  Verfalltag  ist  also  der  20.  Februar  a.  St.,  während  die  Angabe  des
1.  März  u.  St.  als  etwas  überflüssiges  unbeachtlich  bleibt  (XV.  245).  —
Die  Tages-Angabe  „Bis  zum  15.  Mai  zahlen  Sie!“  ergiebt  keinen  gültigen
Wechsel;  darin  liegt  nur  die  Festsetzung  eines  Zeitraumes,  innerhalb  dessen
etwas  geschehen  soll  oder  wird  (XI.  171).  —  Bei  der  Zeitangabe:  „In  drei
Monaten  zahlen  Sie!“  ist  der  letzte  Tag  des  in  Rede  stehenden  dreimonatlichen
  Zeitraumes  gemeint,  ein  solcher  Wechsel  ist  gültig.  „Allerdings“,  besagen
  die  Gründe,  „ist  die  Wortfassung  keine  völlig  korrekte,  indessen  die
andere  Auslegung  (—  an  irgend  einem  anderen  Tage  als  dem  letzten  oder
am  letzten  —)  eine  so  gezwungene  und  der  denkbaren  Absicht  des  Ausstellers
so  zuwiderlaufeude,  daß  man  von  ihr  absehen,  also  für  die  Auslegung:  „am
letzten  Tage  des  angegebenen  Zeitraums“  sich  eutscheiden  muß  (II.  151,
welche  Entscheidung  denn  doch  sehr  fragwürdig  sein  dürfte,  wie  man  damit
auch  nur  die  Entscheidungen  VII.  261.  370.  IX.  83.  zusammenhält,  wo  die
Präposition  „in“,  verbunden  mit  dem  Zeitwort  „liefern“,  nicht  zur  Feststellung
  eines  doch  auch  von  einer  bestimmten  Zeit  abhängigen  Fixgeschäftes
(A.  357  HGB.)  für  ausreichend  erachtet  ist).

8)  a.  Der  diesem  Wechsel  unterliegende  Wille  ist,  daß  der  Wechselnehmer
  die  Zahlung  soll  beantragen  dürfen,  wann  er  will.  Drückt  sie  dies