Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  4.)  17

aus,  so  kann  die  Klausel  beliebig  lauten,  wie  dies  auch  der  Gesetzestext  als
zulässig  hinstellt,  also:  bei  Sicht,  Angesicht  dieses,  auf  Vorzeigung,  nach  Belieben
  zu  jeder  Zeit,  —  bei  eigenen  Wechseln  auf  Wiedersicht  (Thöl  S.  173).
—  Ein  Wechsel  mit  der  Angabe:  dato  nach  Sicht“  ist  gültig;  die  An—
gabe  bedeutet,  daß  der  Wechsel  vom  Ausstellungstage  an,  von  beute  an  auf
Sicht  zahlbar  sein  soll.  Aus  den  Gründen:  „Ein  bloß  auf  dato  gestellter
Wechsel  ist  allerdiugs  am  Ausstellungstage  zahlbar.  Dato  mit  einer  andern
Zeitbestimmung  heißt  aber  so  viel  als  a  oder  de  dato;  dasselbe  gilt  im  Falle
des  Zufatzes:  „nach  Sicht“.  Das  ist  nur  eine  zwar  nicht  häufige,  aber  doch
klare  Wiedergabe  der  namentlich  bei  eigenen  Wechseln  nicht  seltenen  Be—
stimmung:  auf  Wiedersicht.  Zweifelhaft  kann  dabei  freilich  sein,  ob  nicht
ein  solcher  Wechsel  noch  am  Ausstellungstage  zur  Sicht  und  Zahlung  prädsentiert
werden  darf  bez.  muß  oder  ob  die  Bestimmung  des  Art.  32.  Abs.  1.  WO.
analog  anwendbar  ist.  Aber  unzweifelhaft  erscheint,  daß  nicht  der  Ausstellungstag
  allein  und  für  sich  selbst  der  Zahlungstag  sein  soll“  (VI.  239,  von
welcher  Eutscheidung  das  am  Schlusse  der  Note  7  Bemerkte  gelten  dürfte;
unzweifelhaft  ist  der  Ausstellungstag  selbst  nur  in  dem  Falle  nicht  gemeint,
wenn  der  Wechsel  in  der  letzten  Stunde  des  Ausstellungstages,  beziehentlich
nach  Schluß  der  üblichen  Geschäfts=  und  Präsentationszeit  ausgestellt  ist;  ob
das  der  Fall  ist,  wird  in  der  Regel  aus  dem  Wechsel  sich  nicht  ergeben;  es
ist  also  kaum  in  Abrede  zu  stellen,  daß  auch  der  Ausstellungstag  selbst  gemeint
  sein  kann,  die  Angabe  an  sich  also  zweifelhaft  —  für  Jedermann
—  bleibt).

8)  b.  Unter  die  Klausel  lassen  sich  aber  die  Worte  „auf  bez.  nach
Kündigung“  nicht  subsumieren;  Wechsel  mit  dieser  Bestimmung  sind  ebeuso
ungültig  wie  Wechsel  zahlbar  unter  einer  Bedingung  (II.  362.  IV.  215);  —
auch  nicht  die  Worte  „acht  Tage  nach  Sicht,  spätestens  am  15.  Oktober  1881
zahlen  Sie;“  die  bei  Sicht=  und  Nachsicht-Wechseln  zugelassenen  Beifügung
einer  Präsentationsfrist  enthält  eine  Vorschrift,  welche  dem  Wechsel-Inhaber
erteilt  wird,  von  deren  Beobachtung  der  Regreßanspruch  desselben  abhängt
(A.  19.  31);  die  vorliegende  Weisung  richtet  sich  an  die  Adresse  des  Bezogenen,
  dem  als  solchem  (A.  23.  Abs.  3)  ein  Regreßanspruch  nicht  zusteht;
sollte  Aussteller  die  Absicht  gehabt  haben,  die  Präsentationsfrist  derartig  zu
begrenzen,  daß  der  Wechsel  spätestens  am  15.  Oktober  1881  fällig  würde,  so
hat  doch  diese  Absicht  im  Wortlaute  keinen  Ausdruck  gefunden;  hat  der  Aussteller
  aber  nur  über  die  Verfallzeit  eine  Bestimmung  getroffen,  so  bleibt  es
ungewiß,  ob  der  Wechsel  eine  solche  Bestimmung  enthält,  weil  die  Worte
dahin  verstanden  werden  können:  „Sie  zahlen  8  Tage  nach  Sicht,  aber  nur
dann,  wenn  die  Vorlegung  zur  Sicht  spätestens  8  Tage  vor  dem  15.  Oktober
1881,“  aber  auch  dahin:  „Sie  zahlen  am  15.  Oktober  1881,  es  sei  denn,  der
Wechsel  würde  Ihnen  früher  und  mindestens  8  Tage  vor  dem  16.  Oktober

Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  2