18  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  4.)

auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  dem  Tage  der  Ausstellung
(nach  dato)ꝰ),

auf  eine  Messe  oder  einen  Markt  (Meß=  oder  Marktwechsel)
  ¼);

1881  vorgelegt;  in  diesem  Fall  zahlen  Sie  8  Tage  nach  Sicht“  (XXXIII.  110).
—  Über  analoge  Verwendung  der  Art.  19.  20.  31.  auf  den  Verfalltag
der  einfach  auf  Sicht  gestellten  acceptierten  Tratte,  s.  Note  (Schluß)  zu
Art.  19.  —

9)  Drei  Monate  dato  ist  gleichbedentend  mit:  „drei  Monate  a  dato“
(V.  245).  Aus  den  Gründen:  „Die  WO.  hat  keineswegs  eine  allein  zulässige
  Formel  vorschreiben  wollen.  Die  Wortfassung  der  Stelle  ergiebt  dies,
indem  der  Zusatz:  „nach  dato“  offenbar  bloß  der  Beschreibung  des  Datowechsels
  halber  hinzugefügt  ist.  Auch  ist  Solches  —  nach  den  Protokollen  —
nicht  beabsichtigt.  Zulässig  erscheint  jeder  unzweideutige,  denselben  Sinn  wie
das  vom  Gesetze  gebrauchte  Beispiel  wiedergebende  Ausdruck,  und  zweifellos
wird  im  Handels=  und  Wechselverkehr  der  Ausdruck  „dato“,  sofern  er  mit
einer  vorausgeschickten  Zeitbestimmung  in  unmittelbare  Verbindung  gebracht
wird,  als  gleichbedeutend  mit  dem  Ausdruck  „nach  dato“  gebraucht.  —  Ein
gezogener  Wechsel,  datiert  vom  5.  August  1875  und  nur  (ohne  weiteren  erläuternden
  Zusatzl)  die  Bestimmung  enthaltend:  „Nach  3  Monaten  zahlen
Sie  2c.“  ist  gültig,  wenn  das  Accept  nicht  zeitlich  datiert  bez.  nicht  anders
datiert  ist  als  der  Wechsel  selbst;  die  Frist  begiunt  dann  vom  Tage  der  Ausstellung
  (XIV.  329).

10)  Prolongation  der  Wechselverpflichtung  (Hinausschiebung  oder
Anderung  des  Verfalltages)  kann  eine  notwendige  —  durch  Moratorien,  Prorogationen
  von  Messen  —  oder  eine,  durch  Verträge  verschiedenen  Inhaltes
freiwillig  zugestandene  und  erlangte  sein  (Thöl  S.  727).  —  Darüber,  daß
jene  nur  von  denjenigen  Wechselverbundenen  anzuerkennen  ist,  für  welche  das
prorogierende  Gesetz  Geltung  hat  s.  I.  75.  288.  XI.  219.  —  Diese  ist  prinzipiell
für  Ausschließung  oder  Abänderung  der  nach  dem  ursprünglichen  Verfalltage
zu  berechnenden,  eigentlichen  Wechselverjährung  —  nach  gem.  R.,  auch  nach
Art.  80.  WO.  —  bedeutungslos  (IV.  375.  XI.  378  und  namentlich  XXV.  22.,
wo  verwiesen  wird  auf  die  bei  den  Vorarbeiten  und  Beratungen  der  WO.
vorherrschende  Ansicht:  „Anerkenntnis  oder  Prolongation  könnten  im  Wechsel-Recht
  für  die  Unterbrechung  der  Verjährung  nicht  in  Betracht  kommen“,  auf
auf  deutsche  Doktrin  und  Praxis.)  —  „Selbst  ein  Vertrag,  heißt  es  S.  375.  IV.,
in  welchem  sich  der  Schuldner  eines  am  1.  August  1865  fälligen  Wechsels
über  die  Zahlung  mit  dem  Gläubiger  verglichen  und  bis  zum  1.  August  1867
sie  versprochen  hat,  widrigenfalls  der  ursprüngliche  Wechselanspruch  wiederum
sollte  geltend  gemacht  werden  dürfen,  gestattet  nicht  dem  im  J.  1869  klagenden