Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  4.)  19

5.  die  Unterschrift  des  Ausstellers  (Trassanten  mit  seinem
Namen  oder  seiner  Firma):

Wechselgläubiger  den  Einwand  der  inzwischen  abgelaufenen  Verjährung  mit
dem  Satze:  „agere  non  valenti“  zu  entkräften;  nur  eine  Zahlungsfrist  ist
durch  den  Vertrag  bewilligt,  nicht  der  Verfalltag  geändert“,  —  während
vollends  die  Prolongation,  selbst  wenn  die  prolongierten  Termine  auf  dem
Wechsel  beurkundet  sind,  für  andere,  bei  der  Abrede  nicht  hinzugezogene  Wechselverpflichtete
  niemals  die  Wirkung  hat,  ihnen  den  aus  dem  ursprünglichen
Verfalltage  gegebenen  Einwand  der  Verjährung  zu  entziehen  (XXV.  26—30).—
Wird  einfach  die  Zahlung  hinausgeschoben,  was  durch  Beurkundung  auf  dem
Wechsel  Seitens  des  Gläubigers,  aber  gültig  auch  dadurch  geschehen  kann,
daß  der  Schuldner  die  Beurkundung  hineinschreibt  und  der  Wechselgläubiger
demnächst  den  Wechsel  an  sich  nimmt  (Thöl  S.  729.),  so  ist  damit  dem
Schuldner  die  Einrede  der  verfrühten  Klage,  aber  nur  gegen  den  die  Prolongation
  bewilligenden  Gläubiger  gegeben;  der  im  Regreßwege  von  Remittenten
  belangte  Aussteller  kann  nicht  ohne  Weiteres  sich  auf  den  dem  Acceptanten
vom  Kläger  gegebenen  Nachlaß  berufen,  wie  denn  überhaupt  kein  Wechselinhaber
  sich  durch  die  einem  Wechselverpflichteten  gewährte  Fristbewilligung
seines  Wechsel-Rechtes  gegen  die  andern  Wechselverpflichteten  begiebt  (XIV.  166
und  Note  zu  A.  82).  —  Verbunden  kann  ferner  sein  mit  der  Prolongation
ein  civilrechtliches  Konstitutum,  über  dessen  Bedeutung  für  die  Verjährung,
namentlich  bei  einem  Zwangsvergleiche  im  Konkurse  S.  145.  VIII.  (Note  zu
A.  80.  WO.),  über  dessen  Wirkung,  wenn  auch  nicht  zur  Schaffung  einer
neuen  wechselrechtlichen  Verbindlichkeit,  doch  zu  der  einer  civilrechtlich  gültigen,
selbst  die  Verjährung  der  Wechselverbindlichkeit  praktisch  wirkungslos  machenden
Einrede  S.  353.  XI.  zu  vergleichen  ist  (s.  Note  IV.  zu  Art.  80).  —  Endlich
steht  der  Prolongation  gleich  die  Einigung  über  einen  neuen  Wechselvertrag
mit  demselben  Inhalte,  wie  der  alte,  bloß  mit  anderem  Verfalltage,  woraus
sich  ein  neues  selbstständiges  Geschäft  mit  Tilgung  der  alten  Schuld,  Erlöschen
der  Nebenurechte,  Bürgschaft  2c.  ergeben  kann,  Letzteres  je  nach  den  Umständen
und  nach  Maßgabe  des  dem  Wechsel  unterliegenden  Geschäftes  (XXV.  30
und  die  Entscheidung  des  ROHG.,  bei  Stegemann  Entsch.  III.  76,,  vgl.
auch  „Sohm:  Prolongation  der  Wechselschuld“  in  Goldschmidt's  Zeitschrift
XXIII.  S.  478).

11)  I.  Ort  und  Art  der  Unterzeichnung.

a.  Die  Wechselzeichnung  des  Ausstellers  muß  Unterzeichnung,  d.  h.
Vollziehung  an  der  Stelle,  wo  die  Erklärung  selbst  endigt,  sein.  Namensunterzeichnung
  quer  über  den  Wechsel  genügt  nicht  (IX.  423).  Die  Unterschrift
  auf  der  aufgeklebten  Wechselmarke  gilt  —  unter  jener  Voraussetzung  —
als  Unterschrift,  die  Unterschrift  kaun  gleichzeitig  zur  Kassierung  der  Marke
benutzt  werden  (XII.  207).  Die  Vollziehung  einer  Wechsel-Erklärung  mit

2