20  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  4.)

dem  Namen  des  Vollziehenden  erfordert  aber  erkennbare  Buchstabenschrift,
eine  Vollziehung  mit  anderen  willkürlichen  Zeichen  muß  dem  A.  94.  WO.
gemäß  beglaubigt  sein,  um  Wechselkraft  zu  erlaugen;  mit  dem  angeblichen
Rechts-Satze:  daß  der  unleserliche  Namenszug  eines  schriftkundigen  Acceptanten
  nicht  zu  den  beglaubigungsbedürftigen  Zeichen  gehbre“  steht  dies  auch
nicht  im  Widerspruche,  sobald  die  Existenz  eines  Namenzuges  überhaupt,  nämlich
  Anwendung  irgend  einer  Buchstabenschrift,  zu  vermissen  ist  (XXII.  407).

b.  Der  Familienname  des  Wechselziehers  muß  sich  direkt  aus  der
Unterschrift  des  Wechsels  ergeben  (XII.  81.  207).  Der  Vorname  ist  hier,  wie
bei  der  Bezeichnung  des  Remittenten  und  des  Bezogenen  überflüssig.  (IX.  195).
Die  Unterzeichnung  einer  —  nicht  als  Firma  geltenden  —  Kollektiobezeich--nung
  (Gebrüder  Schulze)  verpflichtet  denjenigen  Bruder,  welcher  unterzeichnet
hat  (I.  185).

c.  Ueber  die  Unterschrift  von  Ehefrauen  ist  Note  1.  zu  vergleichen;
aber  auch  in  dem  Falle  wo  die  —  als  wechselunfähige  Ehefrau  aus  dem
Wechsel  erkennbare  —  Ausstellerin  allein  unterschrieben  hat,  ist,  nachdem  diese
den  Wechsel  ebenso  weiterbegeben  hat,  der  Acceptant  nicht  mehr  befugt,  dem
redlichen  Inhaber  entgegenzustellen:  daß  dessen  Indossantin  (d.  h.  der  fr.
Frau)  die  cirvilrechtliche  Befugnis  zum  Ausstellen  (Girieren)  gefehlt  habe,  deshalb
  die  dem  Inhaber  erteilte  Wechselübertragung  materiell  rechtlich  nicht  validiere
  (XXIII.  358.  XXIV.  14.  15).

d.  Bei  Handelfirmen  (Einzeln-,  Gesellschafts-Firmen)  ist  nötig  die
Unterschrift  der  vollen  Firma  mit  allen,  das  Geschäft  näher  bezeichnenden,
im  Register  eingetragenen  Zusätzen  (XII.  173)  seitens  der  zur  Führung  oder
Vertretung  der  Firma  Befugten  (Juhaber,  Gesellschafter)  (XIX.  317),  bei
eingetragenen  Handelsgesellschaften  (offenen,  Aktien-G.)  mit  nur  kollektiven
Befugnissen  mehrerer  Gesellschafter,  mehrerer  Vorstandsmitglieder  —  unter
Beifügung  der  Namen  aller  derjenigen  Gesellschafter,  Vorstandsmitglieder,
welche  nur  Kollektiv-Befugnis  haben  (III.  183.  XII.  32.  XVI.  34).  Zu
solchen  verpflichtenden  schriftlichen  Erklärungen  kann  auch  nicht  ein  Gesellschafter,
  ein  Vorstandsmitglied,  für  sich  allein  ein  anderes  substituieren;  es
gilt  nicht  einmal  eine  gegenseitige,  mündliche  Vereinbarung  der  Kollektio-Berechtigten,
  wenn  ausweislich  des  Gesellschafts-Vertrages  oder  Statuts  alle  etwaigen
  schriftlichen  Willens-Erklärungen  von  mehreren  zu  zeichnen  sind
(XII.  35).  —  Wegen  weiterer,  die  Art  und  Weise  der  Firmen-Zeichnung  von
Handelsgesellschaften  betreffenden  Entscheidungen  sind  zu  vergleichen  die  sie
vollständig  enthaltenden  Noten  zu  Art.  111.  112.  114  im  Kommentar  des
Verfassers  zum  HGB.  (2.  Aufl.  1879),  über  Zeichnung  der  Gesellschafts-Firma
  seitens  eines  Gesellschafters,  welcher  zwar  ursprünglich  die  Vertretungs-Befugnis
  gehabt,  der  aber  —  laut  Vermerk  im  Haudelsregister  —  davon  ausgeschlossen
  ist,  s.  XIX.  317  in  dieser  Note  unter  IV.  d.  —  Besonders  her-