Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  4.)  21

vorzuheben  sind  aber  die  im  HGB.  S.  119  folg.  erörterten  Entscheidungen
des  ROH.  VI.  146.  IX.  16.  XX.  180.  262.  XXI.  136,  nach  welcher  eine
gegen  die  Gesellschafts-Firma  allein  ergangene  Verurteilung  keinen  Zwangsvollstreckungs-Titel
  in  das  Privatvermögen  der  in  der  Klage  bez.  dem  Urteils-Tenor
  nicht  erwähnten,  einzelnen  Gesellschafter  geben  soll,  womit  wieder  zu
vergleichen  die  mehrfach  abweichende  Entscheidung  R.  III.  57.  58,  die  auch
über  die  Einwendungen,  welche  dem  Einzelnen  nach  Verurteilung  seiner  Gesellschafts-Firma
  noch  gestattet  sind,  sich  verbreitet.  —  Ist  die  Firma  an  sich
zulässig  und  möglich,  so  kommt  es  für  die  Formgültigkeit  des  damit  gezeichneten
  Wechsels  nicht  darauf  an:  ob  sie  thatsächlich  geführt,  noch  weniger,
ob  sie  im  Haudels-Register  eingetragen  ist.  (XXIII.  52).  —  Ist  aber
die  Firmenzeichnung  unvollständig,  so  kann  nicht  aus  den  Unmständen
  entnommen  werden,  daß  der  Wille  der  Beteiligten  auf  die  Verpflichtung
der  Gesellschaft  gegangen  sei  (XII.  173,  womit  jedoch  zu  vgl.  die  Entscheidung
  XIII.  287,  welche  die  Anwendung  des  Art.  114.  HGB.  auch  hierbei,
aber  außerhalb  des  Wechsel-Prozesses,  zuzulassen,  also  die  Möglichkeit  einer
wechselmäßigen  Verhaftung  der  offenen  Gesellschaft  aus  einem  nicht  mit  ihrer
Firma,  sondern  mit  dem  bürgerlichen  Namen  eines  zur  Vertretung  befugten
Gesellschafters  gezeichneten  Wechsel  anzunehmen  scheint;  diese  Möglichkeit  ist
aber  gegenüber  dem  Wortlaute  der  Nr.  5  und  den  sonst  vom  ROHG.  festgehaltenen
  Anschauungen  Dritten  gegenüber  durchaus  in  Abrede  zu  stellen,
während  bei  der  Ausgleichung  der  Gesellschafter  unter  sich  die  Möglichkeit  vorliegen
  mag.)

e.  An  den  Gebrauch  des  Namens  einer  Gewerkschaft  sind  vom  Berggesetze
  keinerlei  besondere  Vorschriften  geknüpft.  Es  kommt  beim  Gebrauche
des  Namens  einer  Solchen,  ebenso  wie  bei  dem  Familiennamen  der  physischen
Person  und  abweichend  von  der  kaufmännischen  Firma,  nur  darauf  an,  daß
sich  an  der  Person  des  Trägers  nicht  zweifeln  läßt  (XIV.  246  angenommen
mit  Bezug  auf  Art.  4  Nr.  7,  aber  wohl  auch  für  Nr.  4  verwendbar).  Jedenfalls
  muß  die  Zeichnung  für  die  Gewerkschaft  von  sämtlichen,  nach  dem  Gesetze
  und  Statute  berufenen  Vorstandsmitgliedern  (XIV.  299),  die  der  Genossenschaft
  von  denjenigen  Organen,  welche  statutenmäßig  für  Dieselbe  Verträge
  schließen  dürfen  bewirkt  sein  (V.  209).

II.  Darüber,  ob  ein  Wechsel  gilt,  welcher  unterzeichnet  ist  mit  dem
Namen  eines  damals  nicht  mehr  existierenden  Rechtssubjektes  (nach
der  Eröffnung  des  Konkurses  über  eine  —  hierdurch  aufgelöste,  offene  Handelsgesellschaft
  hatte  der  Verwalter  ein  den  früheren  Gesellschaftern  zugestelltes
Blankoaccept  mit  der  Firma  der  aufgelbsten  Gesellschaft  unterschrieben  —)  hat
sich  das  RO  G.  nicht  ausgesprochen  (XIV.  57),  weil  in  dieser  Richtung  die
Nichtigkeitsbeschwerde  einen  Angriff  nicht  erhoben  hatte.  Es  ist  auch  die
Frage:  ob  eine  wechselmäßige  Verpflichtung  hergestellt  werden  könne  mittelst