22  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  4.)

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eines  Wechsels,  auf  dem  nicht  mehr  bez.  nie  existierende  Personen  als  Remittent
  bez.  Aussteller  und  Trassat  vorkommen,  wohl  im  Code  de  commerce
art.  112,  aber  nicht  in  einem  deutschen  Gesetzbuche  speciell,  auch  nicht  S.  301.
III.,  erschöpfend  beantwortet.  S.  143.  XVIII.  heißt  es:  „Für  die  Form  der
Tratte  und  ihre  durch  jene  begründete  Rechtsgültigkeit  ist  es  durchaus  gleichgültig,
  ob  der  Aussteller  oder  der  Trassat  existiert,  ob  ihre  Unterschriften  ächt
oder  gefälscht  sind  und  in  welchem  Verhältnis  Beide  zu  einauder  stehen“  wobei
auf  Thöl  S.  605  und  die  Entscheidung  XV.  S.  348  verwiesen  wird.  —
S.  83.  XII.  handelt  es  sich  um  einen  nicht  existierenden  Domiziliaten,  ohne
daß  an  die  Nichtexistenz  eine  bestimmte  Auslassung  geknüpft  ist.  Und  in
einer  von  Thöl  S.  693  angeführten  Entscheidung  hat  das  ROHG.  angenommen,
  daß  wissentlich  falsche  Indossamente  keine  Rechte  aus  dem  Wechsel
übertragen,  welcher  Ausspruch  möglicherweise  auch  auf  das  Indossament  eines
fingierten  Remittenten  gehen  kann.  Dagegen  ist  von  einem  unmöglichen,  also
eigentlich  doch  auch  fingierten,  in  der  Welt  der  Erscheinungen  nicht  vorhandenen
  Verfalltage  die  Ungültigkeit  der  Tratte  abgeleitet  (I.  55).  Bei  Thöl
S.  605  wird  die  Möglichkeit  der  Gültigkeit  trotz  der  Nichtexistenz  hingestellt,
aber  auch  S.  163  Unmöglichkeit  und  Unwahrheit  gleichgestellt  und  gesagt:
daß  eine  Unwahrheit  im  Willen  (also  wohl  auch  Nichtexistenz  einer  geschriebenen
  Person)  die  Einrede  des  fehlenden  Willens  begründen  kann,  abgesehen
von  dem  Fall,  wo  die  Tratte  selbst  die  Unwahrheit  augenscheinlich  macht.
Und  dies  dürfte  das  Richtige  sein.  Eine  Tratte,  gezogen  auf  den  Pharao
Ramses  an  die  Order  von  Cajus  Julius  Cäsar  und  fällig  am  Tage  der
Zerstörung  Jerusalems  ist  augenscheinlich,  weil  lauter  Unmögliches,  nicht  ernstlich
  Gemeintes  enthaltend,  ungültig.  Der  Geber  kann  nicht  den  Willen  sich
zu  verpflichten,  der  Nehmer  nicht  denjenigen:  Wechselrechte  zu  erwerben,  gehabt
  haben.  Aber  wenn  solche  Augenscheinlichkeiten  nicht  vorliegen,  ist  sicherlich
  die  Klage  aus  dem  Wechsel  schlüssig  und  es  kann  sich  nur  darum  handeln,
wieweit  und  gegen  wen  die  entsprechende  Einrede  des  Ausstellers  Platz  greift,
wobei  zu  beachten  ist,  daß  der  hier  interessierende  Fall  mit  den  in  den
Art.  75.  76.  geregelten  Fällen  (Thöl  670  ff.)  nicht  wesengleich  ist.  Eine
Tratte  kann  in  Ansehung  der  Unterschriften  gefälscht,  die  geschriebene  Person
aber  doch  vorhanden  sein,  wogegen  hier  die  Nichtexistenz,  also  Unmöglichkeit
Fehlen  des  ernstlichen  Willens  sich  zu  verpflichten,  in  Frage  steht.  Die  Einrede
  ist  nun  allerdings  eine  Einrede  aus  dem  Wechselrecht;  sie  betrifft  den
verpflichtenden  Willen,  an  dem  es  bei  der  Ausstellung  und  Begebung  gänzlich
  gefehlt  haben  soll,  so  daß  sie  principiell  Jedem,  zweifelsfrei  natürlich  dem
Wissenden,  entgegensteht.  Aber  einem  Andern,  als  dem  Wissenden,  wird  sie
kaum  entgegenstehen,  denn  der  Nichtwissende  ist  offenbar  betrogen  und  die
Einrede  des  Ausstellers  wird  mit  der  Replik  des  Betruges  geschlagen.  Auf
seinen  eigenen  Betrug  kann  sich  der  Aussteller  nicht  berufen!