Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  4.)  23

III.  Wechselerklärungen  eines  Analfabeten  müssen  auf  dem  Wechsel
gerichtlich  oder  notariell  beglaubigt  sein,  um  formell  als  wechselmäßig  zu  gelten
(XV.  347).  Den  Analfabeten  stehen  gleich  diejenigen  Personen,  welche  der
Sprache,  worin  der  Wechsel  abgefaßt  worden,  überhaupt  unkundig  sind  (III.
305),  ebenso  Blinde  (XVII.  283)  und  die  nach  §§  24.  171.  I.  5  AdbR.  zu
beurteilenden  Taubstummen.

IV.  Unterzeichnung  durch  einen  Vertreter  des  Ausstellers.

a.  Beim  Wechselgeschäft  eines  Kaufmannes,  einer  Handelsfrau,
spricht  die  Präsumtion  für  die  Natur  eines  Handelsgeschäftes.  (XVII.  103.
XX.  100.  XXIII.  401.)  Der  Begriff  „Schuldschein“  (HGB.  Art.  274)
umfasst  auch  den  Wechsel;  es  genügt  also  mündliche  Vollmacht  (II.  43.  IV.  50.
VII.  59)  und  sogar  stillschweigende,  wenn  der  Kaufmann  (die  Handelsfrau)
thatsächlich  zugelassen  hat,  daß  ein  Anderer  (ihr  Ehemann)  als  Prokurist
ihr  Geschäft  führt  oder  ihre  Wechsel  zeichnet,  solcher  Gestalt  gezeichnete  Wechsel
in  anderen  Fällen  von  ihnen  eingelöst  sind,  wenn  überhaupt  nach  der  besonderen
  Lage  des  Falles  eine  Zustimmung  zu  den  Akten  des  Unterzeichnenden
anzunehmen  ist  (VIII.  316.  X.  142).  Bloßes  Stillschweigen  genügt  aber
nicht  und  einen  Rechtssatz:  „daß  die  Zeichnung  von  Urkunden  durch  einen
Andern  ein  Akt  sei,  bei  welchem  man  zur  Erkärung  gesetzlich  verbunden,“
giebt  es  nicht.  Selbstredend  genügt  auch  Ratihabition  und  zwar  formlose
(XV.  260).  —  Daß  der  angebliche  Bevollmächtigte  in  der  That  bezw.  zur
Zeit  der  Unterzeichnung  gehbrige  Vollmacht  gehabt  habe,  muß  der  Wechselgläubiger
  beweisen  (XIX.  319),  ebenso  in  dem  Falle,  wo  zwar  Jemand
einmal  eine  Vollmacht  gehabt  hat,  dieselbe  aber  erwiesener  Maßen  zu  einem
bestimmten  Zeitpunkte  zurückgezogen  ist,  den  Nachweis  zu  führen,  daß  der
frühere  Bevollmächtigte  unterzeichnet  habe  vor  dem  gedachten  Zeitpunkte,  weil
eine  rechtliche  Vermutung  des  Inhaltes,  daß  die  vor  einem  einmal  zur
Vertretung  berechtigt  gewesenen  für  den  früheren  Machtgeber  vorgenommene
Handlung  gerade  während  der  Dauer  der  Vertretungsbefugnisse  vorgenommen
sei,  nicht  besteht.  (XIX.  318,  welche  Entscheidung  sich  zwar  nur  auf  eine
undatierte  schriftliche  Erklärung  des  früheren  Bevollmächtigten  bezieht,  jetzt  —
bei  den  Bestimmungen  der  88  380,  381.  C.  Pr.  O.  (und  Motive  S.  498)  —
wohl  auch  auf  „datierte“  sich  erstrecken  dürfte,  da  nicht  bloß  nach  A.  1328.
Code  civil  und  einzelnen  deutschen  Partikularrechten  die  positive  Beweiskraft
der  Privaturkunden  hinsichtlich  des  Datums  ausgeschlossen,  sondern  allgemein
streitig  gewesen  ist,  die  dem  Produzenten  einer  Beweisurkunde  obliegende
Beweispflicht  sicherlich  auch  hierauf  ausgedehnt  werden  kann;  eine  Entscheidung
des  Reichsgerichts  hierüber  ist  z.  Z.  nicht  veröffentlicht.)  —  Schreibt  der
Prokurist  unter  der  gedruckten  Firma  seinen  Namen,  so  ist  das  gültig  (XIV.
317);  im  Uebrigen  ist  es  zur  Gültigkeit  der  Unterzeichnung  der  Firma  durch
ihn  nicht  notwendig,  daß  er  seinen  Namen  darunter  schreibt  (V.  267);  die