24  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  4.)

betreffende  Bestimmung  des  HGB.  ist  eine  bloße  Ordnungsvorschrift  (V.  271.
X.  55.  215).  Bei  der  Kollektiv-Prokura  müssen  aber  alle  unterschreiben
(HGB.  A.  44).

b.  Die  Ausstellung  und  Indossierung  von  Wechseln  durch  den  oder  die
Vertreter  einer  in  Liquidation  befindlichen  Firma  ist  rechtlich  ein  neues  Geschäft.
  Neue  Geschäfte  dürfen  die  Liquidatoren  nicht,  nur  zur  Beendigung
schwebender  Geschäfte  —  der  Regel  nach  —  eingehen;  aus  dem  Verhältuisse
von  Regel  und  Ausnahme  folgt,  daß  derjenige,  welcher  Ansprüche  aus  einer
von  dem  Vertreter  der  in  Liquidation  befindlichen  Firma  in  deren  Namen
eingegangenen  Wechselverpflichtung  erhebt,  beweisen  muß  entweder,  daß  die
Wechsel  zur  Beendigung  schwebender  Geschäfte  bestimmt  gewesen  seien,  oder
daß  er  trotz  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Erkundigungspflichten  berechtigt
gewesen,  anzunehmen:  die  fragliche  Wechselverpflichtung  sei  eingegangen  zur
Beendigung  schwebender  Geschäfte;  er  hat  die  Regel  gegen  sich,  macht  die
Ausnahmen  geltend  und  ist  deshalb  beweispflichtig  (XIII.  226).  Anders  XX  I.
S.  308,  wo  es  heißt:  „es  könne  zwar  keine  Vermutung  für  das  Eingehen
der  Wechselverbindlichkeit  behufs  Abwickelung  und  Tilgung  einer  schwebenden
Schuld,  aber  auch  keine  für  das  Gegenteil  angenommen  werden,  überdies
der  Wechselanspruch  nicht  nur  unter  der  Voraussetzung  durchgeführt  werden,
daß  ihm  ein  Abwicklungs-Geschäft  zu  Grunde  liege;  vielmehr  könne  der
Wechselgläubiger,  auch  wenn  dies  nicht  der  Fall  sei,  darlegen,  daß  er  bei  Aufwendung
  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmannes  zur  Annahme  berechtigt
gewesen  sei,  daß  das  in  Frage  stehende  Geschäft  zur  Abwickelung  gedient  habe;
zur  einen  oder  andern  Replik  habe  aber  der  Wechselinhaber  nur  Anlaß,  wenn
von  Seiten  des  Beklagten  geltend  gemacht  werde,  daß  die  Wechsel-Operation
ein  schlechthin  neues  Geschäft  sei;  schon  mit  der  Klage  sie  zu  verbinden,  habe
er  insbesondere  keinen  Grund,  wenn  solche  gegen  den  Vertreter  (Liquidator)
gerichtet  sei,  welcher  die  Wechsel-Erklärung  vollzogen  habe,  von  dem  also  gar
nicht  zu  erwarten  sei,  daß  er  aus  der  Verletzung  der  ihm  obliegenden  Pflichten
einen  Einwand  herleiten  werde.“  —  Die  Frage  dürfte  aber  auch  hiermit
noch  nicht  befriedigend  erledigt  sein;  der  Liquidator  ist  an  sich  wechselfähig,
der  Einwand  kein  Einwand  aus  dem  Wechselrecht,  sondern  aus  dem  unterliegenden
  Rechtsgeschäft,  keinem  Wechsel  überdies  anzusehen,  ob  er  zur  Abwickelung
  alter,  zur  Eingehung  neuer,  ihm  unterliegender  Geschäfte  ausgestellt
  ist,  ganz  davon  abgesehen,  daß  die  Befugnis  des  Liquidators  zwar
theoretisch  (A.  137.  HGB.)  ganz  klar  beschränkt,  bei  Uebertragung  der  Theorie
in  die  Wirklichkeit  es  für  den  Dritten  aber  zunächst  unübersehbar  ist,  ob  in
dem  Fragefalle  die  Beschränkung  Platz  greift,  es  müßte  ihm  denn  geradezu
nachgewiesen  werden,  daß  er  die  die  Anwendung  der  Theorie  rechtfertigenden
Thatsachen  gekannt  hat  (vgl.  XXIII.  350.  351).  —

c.  Der  Bevollmächtigte  eines  Nichtkaufmannes  muß,  damit  der