Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  4.)  25

Auftraggeber  verpflichtet  werde,  überall  da,  wo  das  ALR.  maßgebend  ist,
schriftliche  bez.  gerichtliche  Vollmacht  haben  (VII.  316),  auch  eine  solche,  welche
besonders  auf  den  Abschluß  dieses  Wechselgeschäftes,  mindestens  von  Wechselgeschäften
  gerichtet  ist;  eine  s.  g.  Generalvollmacht  für  alle  Rechtsangelegenheiten
genügt  nicht  (XXII.  117.  118.  für  ALR).  Vorausgesetzt  wird,  daß  es  sich
um  eine  wirkliche  Stellvertretung  bei  diesen  Rechtsakten,  nicht  darum  handelt,
daß  der  Dritte  bloß  wie  ein  Schreiber  auf  Diktat  geschrieben  hat  (VII.  315).
Jeder  Vertrag,  insonderheit  ein  Wechsel,  welcher  den  Auftraggeber  als  Kontrahenten
  bezeichnet  und  zu  dessen  Abschluß  der  Vertreter  ermächtigt  ist,  kann
von  dem  Vertreter  gültig  mit  dem  Namen  des  Auftraggebers,  ohne  weiteren
Zusatz,  vollzogen  werden,  auch  wenn  in  dem  Auftrage  die  ausdrückliche  Ermächtigung
  den  Namen  des  Auftraggebers  zu  zeichnen  nicht  enthalten  ist  (V.
263.  272,  womit  —  beiläufig  bemerkt  —  einer  ganzen  Reihe  von  Eutscheidungen
  des  früheren  Pr.  Ob.  Tribunals  Bd.  12,  S.  479.  Bd.  17,  S.  461.
Bd.  18,  S.  207.  Bd.  29,  S.  293.  Bd.  60,  S.  323  entgegengetreten  wird).
d.  Hat  der  Bevollmächtigte  als  Solcher  gezeichnet,  bez.  durch  den
seiner  Unterschrift  beigefügten  Zusatz  „in  Vollmacht“  seine  persönliche  Haft
als  Aussteller  ausgeschlossen,  so  bedarf  der  Wechsel,  um  gültig  zu  sein,  der
Nennung  des  Trassanten  mit  Namen  oder  Firma  —  und  eine  solche  Benennung
fehlt,  wenn  weiter  nichts  darin  steht,  als  „die  Fr.  Schmidt'schen  Erben,“  ohne
daß  deren  bürgerliche  Namen  genannt  sind  noch  die  Bezeichnung  als  „Firma“
erscheint,  wenn  schon  allerdings  die  Benennung  des  Trassanten  (Machtgebers)
sich  nicht  notwendig  gerade  in  dem  Vollzugsvermerke,  also  in  der  vom  zeichnenden
  Mandatar  gegebenen  Unterschrift  zu  befinden  braucht,  gültig  vielmehr
auch  in  den  Wechseltext  gesetzt  werden  darf,  z.  B.  also  „im  Namen  meines
Machtgebers  des  Herrn  N.  fordere  ich  sie  auf  gegen  diesen  Wechsel  an  die
Ordre  des  p.  p.  die  Summe  von  .  zu  zahlen“  (XX.  92).  Die  Unterschrift
  des  bürgerlichen  Namens  eines  Gesellschafters  mit  Hinzufügung  der
Firma  der  offenen  Haudelsgesellschaft  („Heinrich  Bruges“  in  Firma  „Bruges
und  Langberg“)  verpflichtet  nicht  die  offene  Handelsgesellschaft  (XIV.  201  und
vgl.  hierüber  sowie  über  weitere  Einzelheiten  betr.  die  Firmenzeichnung  S.  116.
117.  126.  127  in  des  Verf.  HGB.  II.  Auflage,  Noten  zu  A.  111.  114  HGB.)
e.  Der  Ehemann,  welcher  im  Geltungsbereich  des  ALR.  seine  Einwilligung
  in  das  einzelne  Wechselobligo  seiner  Frau  erklärt  bez.  den  Wechsel
auch  nur  als  ehelicher  Beistand  mit  unterschrieben,  den  Gewerbe=  oder  Handelsbetrieb
  seiner  Frau  gestattet  hat,  haftet  —  von  drei  Ausnahmen  abgesehen
  —  selbstschuldnerisch  für  die  Wechselschulden  seiner  Frau.  Die  Einwilligung
  muß  nur  vor  oder  bei  Eingehung  der  betreffenden  Schuld  erklärt
sein;  dann  ist  aber  die  Klage  des  Wechsel-Inhabers  gegen  ihn  ohne  Weiteres
zulässig;  die  Ausnahmen  hat  der  Ehemann  einredeweise  geltend  zu  machen
(XIX.  207.  XXIV.  361.  und  II.  97.  IV.  162,  ebenso  Pr.  Ober-Tribunals-