26  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  4.)

6.  die  Angabe  des  Ortes,  Monatstages  und  Jahres  der  Ausstellung
  ½)

Entsch.  14.  S.  33;  Simons  Rechtssp.  I.  S.  309.  Entsch  OTrib.  20.  S.  249.
22.  S.  347;  50.  S.  248;  Striethorst  Arch.  5  S.  46  —  60.  S.  149;  das
OTrib.  Erk.  v.  3.  April  1860.  (Siebenhaar  Arch.  10.  S.  215)  aber  mit
der  Modifikation,  daß  die  der  Wechselunterschrift  der  Frau  hinzugefügte
Namensunterschrift  des  Mannes  mit  dem  Beisatze:  „als  ehelicher  Beistand“
nicht  die  Üübernahme  einer  Wechselverbindlichkeit  Seitens  des  Letzteren  begründe.)
  —  Ob  die  betreffenden  Landrechtsparagraphen  (II.  1.  88  320.  328.)
in  der  Mark  Brandenburg  sufpendiert  sind,  ist  streitig.  In  OT#rEntsch.
Bd.  22.  S.  347.  und  Striethorst  Arch.  5.  S.  46.  wird  Nicht-Suspendierung,
in  der  Entsch.  Striethorst  Arch.  21.  S.  168.  das  Gegenteil  in  Beziehung
auf  die  brandenburgische  Kurmark  angenommen.  —  Korn  (Behrend  und  Dahn
Zeitschrift  VII.  S.  605.)  erachtet  sie  für  suspendiert.  —  Der  in  Gütergemeinschaft
  nach  dem  A#.  lebende  Ehemann  verfpflichtet  durch  seine
Wechsel-Unterschrift  auch  die  Frau,  aber  nur  in  Ansehung  des  gemeinschaftlichen
  Vermögens  (XIV.  235),  ähnlich  —  nach  nassauischem  Partikular-Rechte
  (XXIV.  57—59),  etwas  anders  bei  der  reclamatio  uxoria  des  würzburger
  Rechtes  (XIV.  235).  —  Die  in  allen  diesen  Entscheidungen  sich  findende
  Bemerkung,  daß  der  mitverpflichtete  Ehegatte  nicht  wechselmäßig  hafte,
weder  im  Wechsel=  noch  im  Urkunden-Prozesse  belangbar  sei  (XXIV.  59),
dürfte  inzwischen  zum  Teil,  wenn  nicht  ganz,  bedeutungslos  geworden  sein;
es  kommt  jedenfalls  für  den  Urkundenprozeß  (§  555.  CPr  O.)  nur  darauf  an:
ob  der  Wechselinhaber  die  sämtlichen,  zur  Begründung  seines  Anspruches
erforderlichen  Thatsachen  urkundlich  nachzuweisen  vermag.  —  Ueber  Verhaftung
der  Erben  des  Verpflichteten  (Indossanten,  Ausstellers,  Acceptauten)  s.  Note  zu
Art.  2.  und  darüber,  daß  nach  ALR.  der  Wechselgläubiger  keine  direkte  Klage
gegen  Denjenigen  hat,  welcher  das  gesamte  Vermögen  des  Wechselschuldners
  durch  besonderen  Vertrag  mit  demselben  übernommen  hat,  ferner
wie  sich  nach  demselben  Rechte  die  Frage  beim  Erbschaftskaufe,  Vitalizienvertrage
  bei  der  Schenkung  eines  ganzen  Vermögens  gestaltet  s.  XIII.  S.  383.

V.  Als  Wohnort  des  Ausstellers  gilt  der  in  einem  gezogenen  Wechsel
  als  Ausstellungsort  angegebene  Ort  nicht  (III.  8).

12)  Ort  ist  hier  wie  in  den  Artikeln  24.  43.  47.,  Ortschaft  (Stadt,
Dorf  2c.)  nicht  aber  Straße  einer  Ortschaft  (IX.  263).  Daß  der  Wechsel
wirklich  an  dem  in  ihm  angegebenen  Orte  ausgestellt  worden,  ist  nicht  wesentlich
(VI.  128),  zumal  da  für  die  eintretende  Rechtswirkung  des  Wechsels  die  in
der  WO.  geforderte  Anzeige  des  Ausstellungsortes  au  sich  bedeutungslos  ist.
(Der  letzte  Theil  dieser  S.  15.  XIV.  enthaltenen  Entscheidung  wird  widerlegt
durch  I.  288.  VI.  125,  XI.  219;  der  Ausstellungsort  ist  keineswegs  bedeutungslos,
  die  Regreßverbindlichkeit,  des  Trassanten  richtet  sich  nach  dem  Rechte