Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  4.)  27

7.  der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  welche  die  Zahlung
leisten  soll  (des  Bezogenen  oder  Trassaten)  1);

dieses  Ortes;  noch  bestimmter  widerlegt  ihn  das  S.  319,  XII.  Angenommene).
Ebensowenig  ist  rechtlich  von  Bedeutung,  daß  der  Wechsel  an  einem  anderen,
als  dem  im  Wechsel  angegebenen  Tage  ausgestellt  ist;  die  Datierung  ist  hier
nicht  Feststellung  einer  Thatsache,  sondern  Willenserklärung,  hat  die  Bedeutung,
  daß  der  Wechsel  so  beurteilt  werden  soll,  als  sei  er  an  dem  angegebenen
  Tage  ausgestellt;  erscheint  der  so  gewollte  Inhalt  des  Wechsels  im  einzelnen
  Falle  thatsächlich  und  rechtlich  möglich,  so  ist  der  Wille  rechtswirksam  (VI.
128),  und  nur  nach  dem  als  Datum  geschriebenen  Tage  ist  der  Verfalltag
zu  beurteilen  (XII.  319).  —  Die  mit  der  Datierung  *  Juillet  in  Rußland
erfolgte  Ausstellung  läßt  erkennen,  daß  die  über  dem  sonst  deutlichen  Datum
7.  Juillet  stehende  Zahl  „25“  der  russischen  Sitte  gemäß  den  entsprechenden  Juni-Tag
  des  Julianischen  Kalenders  bezeichnen  soll,  was  in  dem  vorliegenden  Falle
anzunehmen  vom  ROHG.  für  um  so  unbedenklicher  erklärt  wurde,  als  der
Zweifel,  ob  die  Zahl  25  doch  nicht  auf  den  Juli  zu  bezeichnen  sei,  durch  den
weiteren  Inhalt  des  vorliegenden  Wechsels,  nämlich  ein  vom  9.  Juli  datiertes
Giro,  beseitigt  ward  (VI.  128).  —  Ob  eine  Tratte  mit  mehreren  kumulativ
angegebenen  Ausstellungsorten  gültig  ist,  darüber  haben  die  Reichsgerichte
bisher  sich  nicht  ausgesprochen.  Ein  eigener  Wechsel  mit  mehreren  Ausstellungsorten
  ist  ungültig  (XXI.  180).

13)  Auf  dem  Zahlungsauftrag,  der  unbedingt  sein  muß,  beruht
der  Unterschied  des  gezogenen  vom  eigenen  Wechsel,  weshalb  die  Ausstellung
einer  Tratte  mittelst  Beuutzung  eines  Formulars  für  eigene  Wechsel,  wo  das
Wort  „leiste“  statt  „leisten  Sie“  steht,  bedenklich  bleibt,  wennschon  in  einem
speciellen  Falle  das  ROHG.  aus  den  sonstigen  Umständen  desselben  ein
bloßes  Uebersehen  gefolgert,  also  den  Wechsel  für  gültig  erklärt  hat.  —  Die
Adresse  enthält  aber  keinen  Verpflichtungsakt;  sie  bezweckt  einen  solchen  erst
anzubahnen.  Ihr  gegenüber  kann  es  sich  nicht  ausschließlich  um  Festhaltung
eines  rein  formellen  Standpunkts,  um  den  Buchstaben,  sondern  auch  darum
handeln,  den  Willen  der  Beteiligten  zu  erforschen,  das  ist:  zu  ermitteln,
welche  Person  oder  Firma  der  Adressant  in  den  Wechselnexns  hineinzuziehen
beabsichtigt  hat  und  ob  der  Adressat  und  der  wirklich  Eingetretene  identisch
sind.  Weder  eine  Abweichung  der  an  sich  unerheblichen  Vornamen  (III.  271.
IX.  195.  XI.  214),  noch  die  unvollständige  Wiedergabe  des  Firmennamens
in  der  Adresse  macht  den  Wechsel  ungültig  (XIV.  173.  174).  Selbst  die
irrtümliche  Angabe  des  Familiennamens  („Neuman“  statt  „Nauman“)
schadet  nicht,  sofern  der  Adressant  nur  eine  bestimmte  Person  gewollt  hat,
die  sonstigen  Umstände,  das  in  der  Zeichnung  des  Accepts  zu  findende  Anerkenntnis
  des  Acceptanten  die  Wesengleichheit  zweifellos  machen  (XV.  284,
womit  jedoch  zu  vergleichen  ist  S.  83.  XII.  für  den  Fall,  daß  Jemand  mit