28  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  4.)

8.  die  Angabe  des  Ortes,  wo  die  Zahlung  geschehen  soll;  der
bei  dem  Namen  oder  der  Firma  des  Bezogenen  angegebene
Ort  gilt  für  den  Wechsel,  insofern  nicht  ein  eigener  Zahlungsort
  angegeben  ist,  als  Zahlungsort  und  zugleich  als
Wohnort  des  Bezogenen  ).

einem  lokalen  (Spitz-)  Namen  bezeichnet  ist).  Es  kann  indessen  auch  nicht
statt  des  als  Wechselbezogenen  genannten  aber  nicht  gemeinten  Mannes  eine
gleichnamige  als  bezogene  gemeinte  Frau  acceptieren;  in  solchem  Falle  steht
wohl  der  Name  der  Frau  in  dem  Wechsel  aber  nicht  als  Name  der  Bezogenen
und  die  Adreffe  darf  nie  ein  anderes  Rechtssubjekt  (Mann)  bestimmen,  als
das  gewollte  und  acceptierende  (XXI.  417).  An  einer  ausreichenden  Namensbezeichnung
  fehlt  es  auch  ganz,  wenn  ein  Wechsel  gezogen  ist  an  die  „Direktoren
des  Klubs  zu  X.“,  wobei  die  Direktoren  nicht  genannt,  der  „Klub  zu  I.“
auch  nicht  etwa  als  Firma  zu  erachten  ist  (XX.  85).  Darüber,  ob,  wenn  der
Adressant  gar  keine  wirkliche  existierende  Person  will,  irgend  einer  fingierten
Person  den  Zahlungsauftrag  erteilt,  in  der  That  also  Niemand  bezeichnet,
der  Zahlung  leisten  soll,  ein  gültiger  Wechsel  zu  Stande  gekommen  ist,  fehlt
es  an  einer  bestimmten  Entscheidung.  Sofern  ein  bei  einer  andern  Gelegenheit
  sich  findender  Ausspruch  die  Anwendung  auf  den  Trassaten  gestattet
(III.  301),  auch  die  wiederholte  Betonung  des  Umstandes,  daß  der  Adressant
eine  bestimmte  Person  gewollt  haben  muß,  verwendbar  ist,  dürfte  Ungültigkeit
  in  so  weit  anzunehmen  sein,  als  der  Wissende  aus  solchem  Wechsel
Rechte  nicht  erwerben  kann.  Vgl.  Note  11.  II.  oben  (zu  Nr.  5  dieses
Artikels).

14)  a.  Der  Ort  der  Zahlung  kann  nur  einer  sein.  Es  dürfen
zwar  Wohnort  des  Adressanten  und  Zahlungsort  verschieden  sein,  so  daß  der
Protest  „Mangels  Annahme“  und  der  Protest  „Mangels  Zahlung“  an  zwei
verschiedenen  Orten  zu  erheben  sind,  aber  daraus  folgt  nicht,  daß  dem
Wechselinhaber  die  andere,  weitergehende  Pflicht  aufzulegen  ist,  die  Zahlung
zur  Verfallzeit  an  zwei  verschiedenen  Orten,  am  Orte  des  Wechseldomiziles
und  am  Wohnorte  des  Trassaten,  zu  suchen,  noch  weniger,  daß  der  letztere
Vermerk  für  nicht  geschrieben  erachtet  werden  kann  (VII.  191—193);  —  es
kann  auch  der  ein  für  alle  Male  —  durch  ausdrückliche  Benennung  oder
durch  gesetzliche  Fixrierung  des  Adreßortes  als  Zahlungsort  wechselmäßig
firierte  Ort  durch  eine  spätere  Anderung  des  Wohnortes  des  Bezogenen
nicht  verändert  werden  (VI.  386.  IX.  261.  XI.  186.  XIVW.  120),  selbst  mit
dem  Willen  des  Bezogenen  der  Protest  Mangels  Zahlung  nicht  wirksam  an
einem  andern  als  dem  wechselmäßigen  Zahlungsorte  erfolgen,  was  Alles  indessen
  für  den  Fall  nicht  gilt,  wo  für  das  Wechsel-Obligo  nur  zwei  Personen
überhaupt  in  Frage  kommen,  also  beim  eigenen,  nicht  girierten  Wechsel,  bei