Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  4.)  29

dem  eine  Präsentation  zur  Sicht  behufs  Feststellung  der  Verfallzeit  mit  rechtlicher
  Wirkung  unter  Zustimmung  des  Ausstellers  gültig  auch  in  dessen
Wohnorte  erfolgen  kann,  ungeachtet  im  Wechsel  für  die  Präsentation  zur
Sicht  ein  anderer  Ort  vertragsmäßig  bestimmt  war  (X.  49.  XIV.  121).
Alle  Wechsel,  auch  die  eigenen,  mit  mehreren,  kumulativ  oder  alternativ  bestimmten
  Zahlorten  sind  ungültig  (VII.  191.  IX.  194.  XI.  301).  Selbst  eine
neben  dem  Domizilbemerk  sich  findende,  auf  den  Wohnort  des  Bezogenen  gerichtete
  Zahlungsadresse  macht  den  Wechsel  ungültig,  darf  keineswegs  als  nicht
geschrieben  gelten  (VII.  192).  Nur  Notadressen,  bei  welchen  ein  anderer
Zahlungsort  angegeben  ist,  kommen  nicht  in  Betracht;  die  Notadresse  ist  zwar
ungültig,  indessen  das  Prinzip  des  Art.  7  (Schluß)  Wechsel-Ordnung  hier
durchschlagend  (II.  365.  VII.  193),  während,  wenn  in  der  Notadresse  der
Zahlungsort  nicht  wiederholt  ist,  einfach  angenommen  wird,  daß  sie  am
Zahlungsorte  aufzusuchen  sei  (XI.  301.  —  Ort  bedeutet  Ortschaft  (Stadt,
Flecken,  Dorf)  (IX.  263.  264.  XXI.  358).  Die  beigefügte  Wohnung  (Geschäfts-Räumlichkeit)
  Ortschaftsbezeichnung  gilt  in  der  Regel  nur  als  Bemerkung
  für  den  Protest-Beamten  und  Wechsel-Inhaber,  so  daß  eine  Durchstreichung
  oder  Anderung  des  betreffenden  Vermerkes  nicht  als  Anderung
des  Wechsel-Inhaltes  in  einem  wesentlichen  Punkte  angesehen,  wohl  aber  es
für  die  spätere  Protest-Aufnahme  erheblich  werden  kann,  wenn  in  dem  in  der
durchstrichenen  Angabe  bezeichneten  Lokale  keinerlei  Nachforschungen  stattgegefunden
  haben  (XXI.  358),  während  bei  den  sogenannten  unechten  Domizilwechseln
  die  Bezeichnung  einer  von  Wohnung  oder  Geschäfts-Raum  des  Zahlungspflichtigen
  verschiedenen  Zahlungslokalität  entweder  durch  ausdrückliche  Bezeichnung
  derselben  oder  desjenigen  Dritten,  welcher  sie  besitzt,  die  Bedeutung
einer  Zahlstelle  hat,  in  welcher  ohne  Rücksicht  auf  Wohnung  und  Geschäftslokal
  des  Zahlungspflichtigen  die  Zahlung  zu  suchen  und  zu  leisten  ist  (XXII.
403).  —  Zur  wirksamen  Angabe  der  Ortschaft  genügt  aber  die  bloße  Angabe
der  Straße,  selbst  des  Stadtteils  nicht,  es  müßte  denn  der  Stadteil  als  eine
besondere  Ortschaft  im  Verkehre  gelten  und  bezeichnet  werden  (Leopoldstadt  an
der  Donau,  Teil  von  Wien;  Köln  an  der  Spree)  (IX.  263).  —  Ist  der
Ortsname  angegeben,  so  ist  es  andrerseits  gleichgültig,  ob  das  ihn  gewöhnlich
von  andern  gleichnamigen  Orten  unterscheidende  Zeichen  (Frankfurt  a  M.,  a/O.)
fehlt  (IX.  196),  ebenso  gleichgültig,  ob  es  verschiedene  Orte  desselben  Namens
(die  sich  durch  kein  Zeichen  unterscheiden)  giebt  (IX.  197).  Als  Zahlungsort
gilt  dann  derjenige,  an  welchem  der  Wechselinhaber  die  Präsentation  und
Protesterhebung  bewirkt  hat,  und  der  Nachweis;  es  habe  der  AusFsteller  einen
andern  Ort  gewollt,  ist  auf  den  Fall  beschränkt,  wo  der  Inhaber  böswillig
an  einem  andern,  als  an  dem  auch  ihm  erkennbar  vom  Aussteller  gewollten
Orte  präsentiert  hat,  wobei  zu  beachten,  daß  eine  verschiedene  Schreibweise
(Stolberg,  Stollberg)  noch  keineswegs  die  Wesenungleichheit  ergiebt  (IX.  197).