30  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  4.)

—  Fehlt  die  Bezeichnung  der  Ortschaft  —  und  es  kann  nicht  die  fehlende
Angabe  des  Zahlungsortes  durch  den  angegebenen  Ausstellungsort  ergänzt
werden,  auch  knüpft  sich  die  Rechtsannahme  der  Nr.  8  nur  an  den  dem
Namen  des  Bezogenen  im  Wechselkontexte,  (nicht  etwa  im  Accepte)  beigefügten
  Wohnort  (XIV.  482.)  —  oder  ist  sie  unvollständig  in  einem  in  dieser
Beziehung  mangelhaften  Wechsel  (zum  Unterschiede  von  einem  bloßen  Blanko-Accepte),
  so  dürfen  ihn  Remittent  und  Indossatar  ohne  besondere  Ermächtigung
  oder  Rechtsübertragung  Seitens  des  Trassanten,  falls  dieser  das  Recht
überhaupt  noch  hat,  nicht  vervollständ  igen  (IX.  264).  —  Neben  der  Angabe
des  Zahlungsortes  erfordert  die  Wechsel-Ordnung  nicht  noch  die  besondere
Angabe  des  Ortes,  wo  der  Bezogene  eigentlich  wohnt;  nach  ihr  gilt  der  bei
dem  Namen  oder  der  Firma  des  Bezogenen  angegebene  Ort  als  Zahlungsund
  Wohnort,  wenn  er  letzteres  auch  nicht  ist;  er  bildet  das  wechselmäßige
Domizil  des  Bezogenen,  welches  physische  Person  und  Firma  beliebig  außerhalb
  ihres  Sitzes  für  einen  bestimmten  Wechsel  wählen  oder  bewilligen  können,
für  welches  es  auch  gleichgültig  ist,  ob  das  bürgerliche  Domizil  sich  an  einem
anderen  Orte  befindet.  Und  ist  der  Wechset  domiziliert,  d.  h.  ist  ein  vom
Wohnorte  des  Bezogenen  verschiedener  Zahlungsort  im  Wechsel  ausdrücklich
angegeben,  so  behält  der  beim  Namen  des  Bezogenen  noch  genannte  Ort  nur
die  Bedeutung,  als  dessen  wechselmäßiger  Wohnort  zu  gelten,  selbst  wenn  er
es  nicht  ist  (XI.  187).  —  Ebenso  wenig  ist  eine  bestimmte  Stelle  im
Wechsel  für  die  Angabe  des  Zahlungsortes  vorgeschrieben,  ein  Wechsel
darum  nicht  ungültig,  daß  —  wider  den  Gebrauch  —  bei  dem  Namen  des
Bezogenen,  also  in  der  Adresse,  überhaupt  kein  Ort  benannt,  dagegen  im
Kontext  des  Wechsels  oder  in  einem  besonderen  Vermerk  ein  Zahlungsort
vorgeschrieben  worden,  neben  welcher  Bestimmung  des  Zahlungsortes  es  der
Angabe  des  Wohnortes  (Adreßortes)  des  Bezogenen  nur  dann  bedarf,  wenn
ein  wahrer  Domizilwechsel  (d.  h.  ein  Wechsel  mit  Angabe  des  Wohnortes
des  Bezogenen  und  mit  Angabe  eines  davon  verschiedenen  Zahlungs-Ortes)
geschaffen  werden  soll  (XXII.  405).

b.  Wechsel  mit  der  Klausel  „zahlbar  hier  und  aller  Orten“
hinter  dem  Zahlungsorte  sind  gültig  (IV.  201.  387).  Aus  den  Gründen:
„Dieser  auf  den  Formularen  für  trassiert  eigene  Wechsel  häufigen  Klausel
hat  der  Handelsgebrauch  stets  einen  rein  prozessualischen  Sinn  beigelegt;  sie
bestimmt  nicht  beliebige  Zahlungsorte,  sondern  begründet  nur  die  Verpflichtung
des  Ausstellers,  sich  vor  dem  Gerichte  auf  Zahlung  belangen  zu  lassen,  in
dessen  Bezirke  er  getroffen  wird  oder  exekutionsfähiges  Vermögen  besitzt.  Nur
in  dieser,  den  Gerichtsstand  prorogierenden  Bedeutung  haben  sie  Doktrin  und
deutsche  Rechtsprechung  verstanden  und  so  wird  sie  auch  jetzt  noch  zu  verstehen
  sein,  stets  jedoch  unter  der  Voraussetzung,  daß  ein  bestimmter  ausgedrückter
  oder  gesetzlicher  Zahlungsort  vorhanden  ist."