Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  5,  6.)  31

Artikel  5.

Ist  die  zu  zahlende  Geldsumme  (Art.  4.  Nr.  2)  in  Buchstaben
  und  in  Ziffern  ausgedrückt,  so  gilt  bei  Abweichungen  die
in  Buchstaben  ausgedrückte  Summe.

Ist  die  Summe  mehrmals  mit  Buchstaben  oder  mehrmals
mit  Ziffern  geschrieben,  so  gilt  bei  Abweichungen  die  geringere
Summet8).

Artikel  6.

Der  Aussteller  kann  sich  selbst  als  Remittenten  (Art.  4.

Nr.  3)  bezeichnen  (Wechsel  an  eigene  Order)).

c.  Erfordernis  des  Domizilwechsels  ist  Erkennbarkeit  der  Verschiedenheit
des  Wohnortes  des  Bezogenen  vom  Zahlungsorte  (II.  230.  XXII.  405).  Ein
Wechsel,  der  von  einem  anderen  Orte  als  dem  Wohnorte  des  Bezogenen
datiert  und  in  der  Adresse  mit  dem  Zusatze:  „.zahlbar  beim  Aussteller“  ohne
weitere  Ortsangabe  versehen  ist,  ist  nicht  domiziliert  (—  der  Wechsel  war
vom  Aussteller  zu  Dortmund  den  1.  Juni  1869  gezogen  und  so  adressiert:
„Herrn  Strauß  in  Hoerde,  zahlbar  beim  Aussteller“).  Es  genügt  nicht,  wenn
die  Urkunde  nur  vermuten  läßt,  daß  der  Wechsel  nicht  am  Wohnorte  des
Bezogenen,  sondern  an  einem  anderen  Orte  habe  bezahlt  werden  sollen
(III.  8),  wenn  gar  kein  Wohnort  des  Bezogenen  im  Wechsel  angegeben,
sondern  nur  ein  Zahlungsort  angegeben  ist;  das  bleibt  eine  gewöhunliche
Tratte  (XXII.  405).  —  Ueber  uneigentliche,  unechte  Domizilwechsel
(Wechsel,  in  dem  kein  vom  Wohnorte  des  Bezogenen  verschiedener  Ort  zur
Zahlung  angegeben,  wohl  aber  an  dem  Wohn=  und  Zahlungsorte  des
Trassaten  keine  andere  Zahlstelle,  als  dessen  Wohnung,  vorgeschrieben  ist)
s.  XXII.  403  und  Note  zu  Art.  24,  91,  auch  diese  Note  unter  a.

15)  Absatz  1.  trifft  keine  Bestimmung  für  den  Fall,  daß  der  Wechsel
über  die  Geldsorte  (im  Kontext  stand:  Pfeuninge,  in  der  Ueberschrift:  Mark!)
verschiedene  Angaben  enthält;  er  ordnet  nur  an  die  Bevorzugung  des  in  Buchstaben
  ausgedrückten  bei  demjenigen,  was  sowohl  in  Buchstaben  als  in  Ziffern
sich  ausdrücken  läßt,  nämlich  der  bloßen  Summe!  Finden  sich  dagegen  bei
der  Geldsorte  widersprechende  Angaben,  so  ist  deren  Wirkung  nach  allgemeinen
Grundsätzen  des  Wechselrechtes,  bez.  des  subsidiär  geltenden  bürgerlichen  Rechtes
zu  beurteilen.  Darnach  heben  „Mark“  und  „Pfeuninge“  einander  auf.  Es
ist  nicht  einmal  die  in  der  Wechselsumme  mit  Buchstaben  bezeichnete  Summe
von  Pfenningen  klagbar  und  noch  weniger  der  unbestimmte  Inhalt  der
Wechselerklärung  mit  Erfolg  durch  eine  etwa  nebenbei  abgegebene,  wenngleich
notarielle  Erklärung  bez.  Urkunde  zu  ergänzen  (XX.  163).

16)  Das  ist  im  Grunde  ein  eigener  Wechsel  des  acceptierenden  Trassaten,