32  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  6.)

Desgleichen  kann  der  Aussteller  sich  selbst  als  Bezogenen
(Art.  4.  Nr.  7)  bezeichnen,  sofern  die  Zahlung  an  einem  anderen
Orte  als  dem  der  Ausstellung  geschehen  soll  ((trassiert-eigene
Wechsfel)  u).

während  der  Aussteller  dic  Funktionen  zweier  Personen,  die  des  Ausstellers
und  des  Remittenten,  versieht,  welche  Doppelstellung  nur  bis  zur  Begebung
der  Tratte  suspendiert  ist;  fügt  deshalb  der  Aussteller  seinem  Indossament
auch  den  Beisatz:  „ohne  Obligo“  hinzu,  so  ist  diese  Ausschließung  der  Gewährleistung
  niemals  auf  die  Regreßpflicht  des  Ausstellers,  sondern  nur  auf
die  des  Remittenten  zu  beziehen  (I.  99.  XXI.  273,  wogegen  sich  Thöl  S.  637
aus  dem  Grunde  erklärt,  weil  eine  Tratte  an  eigene  Order  ohne  Indossament
eine  unfertige  Tratte  sei,  erst  durch  das  Indossament  fertig  werde,  nicht  aber
nun  der  Sache  nach  eine  Tratte  und  ein  Indossament  entstehe,  folgeweise  der
Geber  einer  solchen,  wenn  er  sein  Indossament  ohne  Obligo  abgiebt,  überhaupt
nicht  haften  wolle).  —  Eine  solche  Tratte  ausstellen  kann  —  auch  nach  ALR.
—  die  Ehefrau  ohne  Genehmigung  ihres  Ehemannes  (XXIII.  357),  jedenfalls
  dem  Indossatar  es  von  Acceptanten  nicht  entgegen  gehalten  werden,  daß
seiner  Indossantin  die  civilrechtliche  Befugnis  zum  Girieren  gefehlt  habe
(XXIII.  357).  —  Darüber:  ob  ein  solcher  Wechsel  —  nach  ALR.  —  unter
Umständen  als  Anweisung  gelten  köune  (88§  251.  259.  1.  16.  ALR.),  vergl.
Striethorst  Archiv  Bd.  50,  S.  344  und  Bd.  53,  S.  146,  auch  Bd.  7,  S.  135,
ferner  ROHG.  Entsch.  VI.  133.  IX.  350.  131.  XVIII.  188.  189.

17)  Der  trassiert  eigene  Wechsel  kann  gültig  an  eigene  Order
gezogen  werden  (VII.  194.  XXIII.  247  und  Thöl  S.  605.  629).  —  Der
Zahlungsort  muß  bei  ihm  als  ein  vom  Wohnorte  des  Ausstellers  verschiedener
  bestimmt  erkennbar  sein;  es  gilt  aber  hier  der  Ausstellungsort  auch  als
Wohnort  des  Ausstellers;  eine  andere  Wohnung,  ein  anderes  Zahlungslokal
in  derselben  Ortschaft  genügt  nicht  (III.  8,  womit  zu  vergl.  XVIII.  149)  und
ebenso  muß  in  der  Eigen-Tratte  selbst  gesagt  sein,  daß  der  Bezogene  Aussteller
  sei.  Es  reicht  nicht  aus,  daß  diese  Wesengleichheit  außerhalb  des  Wechsels
dargethan  wird.  —  Wenn  der  Inhaber  zweier  Einzelfirmen  von  der  einen
auf  die  andere,  wenn  der  Einzelkaufmann  unter  seinem  bürgerlichen  Namen
auf  seine  —  damit  nicht  übereinstimmende  —  Firma,  wenn  Jemand  unter
verstelltem  Namen  auf  sich  mit  seinem  wahren  Namen  zieht,  so  ist  in  allen
diesen  Fällen  —  ungeachtet  der  thatsächlichen  Wesengleichheit  des  Ausstellers
und  des  Bezogenen  —  eine  gewöhnliche  Tratte  geschaffen  und  der  Inhaber
der  Tratte  darf  nicht  befürchten,  daß  ihm  diese  Wesengleichheit  und  —  beim
Mangel  der  Orts-Verschiedenheit  —  die  Ungültigkeit  der  Tratte  entgegengehalten
  wird.  —  übrigens  stellt  die  bloße  Namensgleichheit  noch  nicht  die  Personengleichheit
  fest,  macht  nicht  sie  „mit  Evidenz“  kund  (XVIII.  143).  —  Da-