Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  7.)  33

Artikel  7.

Aus  einer  Schrift,  welcher  eines  der  wesentlichen  Erfordernisse
  eines  Wechsels  (Art.  4)  fehlt,  entsteht  keine  wechselmäßige
Verbindlichkeit.  Auch  haben  die  auf  eine  solche  Schrift  gesetzten
Erklärungen  (Indossament,  Accept,  Aval)  keine  Wechselkraft  u#).

gegen  fällt  ein  s.  g.  Kommanditwechsel,  gezogen  von  der  Zweigniederlassung
auf  die  an  einem  andern  Orte  befindliche  Hauptuiederlassung,  unbedenklich
unter  Art.  6.  Absatz  2  (XIX.  204).  —  Darüber,  als  was  ein  eigen  trassierter
Wechsel,  ein  Wechsel  in  der  Auftrags-,  nicht  in  der  Verpflichtungs-Form,
ohne  Ortsverschiedenheit,  namentlich  wenn  er  nicht  acceptiert  worden,  zu  behandeln
  sei,  findet  sich  eine  Entscheidung  des  ROHG.  nicht.  —  Thöl  S.  630
erklärt  ihn  für  einen  gültigen,  eigenen  Wechsel,  davon  ausgehend,  daß,  wenn
A.  zu  sich  selbst  spreche,  „zahle  dem  B.“  und  den  eine  solche  Außerung  enthaltenden
  Wechsel  dem  B.  gebe,  er  auch  sage:  „ich  will,  daß  ich  zahle!“,
folgeweise  auzunehmen  sein,  daß  ein  gültiger,  nämlich  ein  eigener  Wechsel  gewollt
  sei.  Angerufen  wird  L.  80.  D.  de  V.  O.  (45.  1.)  und  L.  67.  de  R.  J.,
im  preuß.  ALR.  wiedergegeben  durch  §  74.  I.  4.  Die  Stellen  setzen  aber
mehrere  an  sich  zulässige  Auslegungen  voraus  und  es  ist  weder  logisch  notwendig,
  noch  erfahrungsmäßig  richtig,  daß  Wille  des  Beauftragten  und  Wille
des  Auftragenden  sich  decken,  während  sicherlich  ein  Auftrag  des  A.  an  sich
selbst  —  von  dem  gesetzlich  sanktionierten  Ausnahmefalle  des  Art.  6.  abgesehen
  —  rechtlich  und  logisch  überhaupt  kaum  annehmbar  ist.  (VII.  194).
Welches  bürgerliche  Recht  kennt  denn  „Aufträge  einer  Person  an  sich  selbst?“
Über  Nichtanwendbarkeit  des  §  27  der  Reichskonkurs-Ordnung  auf  den  trassiert
  eigenen  Wechsel  an  eigene  Order  s.  XXIII.  248.  249.

18)  a.  Dieser  Artikel  spricht  nicht  von  einem  nach  der  Absicht  des  Acceptanten,
  Indossanten,  Avalgebers  gehörig  auszufüllenden  Wechselblankett,
sondern  setzt  voraus  eine  aus  Irrtum  unvollständig  ausgestellte,  eine  zwar  absichtlich
  unfertig  gelassene,  aber  auch  nach  dem  Willen  der  Beteiligten  zur
Vervollständigung  nicht  bestimmte  Wechselurkunde.  Ist  das  der  Fall,  so  wird
der  Grundwechsel  auch  dadurch  nicht  gültig,  daß  die  Wechselerklärung  eines
Beteiligten  die  Ergänzung  enthält  (z.  B.  der  Acceptant  die  im  Grundwechsel
sehlende  Wechselsumme  oder  Zahlungszeit  seiner  Aufnahmeerklärung  beifügt)
(VI.  49).

b.  Über  das  Recht  desjenigen,  welcher  ein  Papier  als  „Wechsel“
gekauft  und  bezahlt  hat,  während  es  in  der  That  einen  gültigen  Wechsel
nicht  enthält,  finden  sich  zwei  Entscheidungen  des  ROHG.  Die  Erste
(VI.  130),  sich  beziehend  auf  ein  statt  eines  Wechsels  empfangenes  mandat
non  acceptable,  besagt:  „Wenngleich  die  fr.  Urkunde  einen  Wechsel  nicht
darstellt,  so  ist  doch  der  Erwerber  (Kläger)  nicht  ohne  Weiteres  zur  Rückforde-Kowalzig,

  Wechselordnung.  3.  Aufl.  3