34  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  7.)

rung  des  dafür  gezahlten  Betrages  berechtigt;  das  mandat  ist  kein  absolut
wertloses  oder  die  vorbedungenen  Eigenschaften  nicht  an  sich  tragendes  Pa—
pier  gewesen  und  Kläger  hat  seinen  Klageantrag  nicht  darauf  gestützt,  daß  er
gerade  einen  Wechsel  habe  erwerben  wollen;  kann  das  mandat  auch  keine
wechselmäßigen  Wirkungen  hervorbringen,  so  sind  ihm  doch  nicht  die  Eigen—
schaften  und  Wirkungen  einer  Anweisung  abzusprechen.“  —  Zurückgewiesen
ward  deshalb  das  Verlangen  auf  Rückerstattung  des  gezahlten  Betrages,
welches  darauf  gestützt  war  einmal:  daß  der  angewiesene  Betrag  in  Paris  —
des  Krieges  wegen  —  nicht  zu  erheben  gewesen,  sodann  daß  das  mandat
an  sich  ungültig  und  wertlos  sei.  —  Die  Zweite  (XVI.  148)  erklärt  für
statthaft  den  Autrag  auf  Rückzahlung  des  Preises  eines  eigenen,  an  eigene
Order  gestellten  und  girierten,  also  ungültigen,  zweifellos  aber  von  der  Partei
als  „Wechsel“  behandelten  und  gekauften  bez.  verkauften  Wechselbriefes.  Der
Fall  uuterlag  dem  gem.  R.  Die  Gründe  besagen:  „War  der  beiderseits  gewollte
  Gegenstand  des  Kaufes  und  Verkaufes  ein  Wechsel  und  besteht  rechtlich
  ein  Wechsel  nicht,  so  kontrahierten  die  Parteien  über  ein  nicht  vorhandenes
  Objekt.  Der  Verkauf  war  also  wegen  absoluter,  objektiver  Unmöglichkeit
der  Erfüllung  nichtig,  ohne  Unterschied:  ob  man  einen  Sach=  oder  Forderungskauf
  voraussetzt.  Ist  aber  der  Kauf  des  vermeintlichen  Wechsels  nichtig,
so  muß  der  Verkäufer  das  empfangene  Kaufgeld  zurückgeben,  denn  er  darf
nicht  behalten,  was  er  auf  Grund  eines  nichtigen,  aber  für  gültig  gehaltenen
Kaufes  erhalten  hat.  Ob  seine  Haftung  eine  weitergehende  ist,  hängt  davon
ab,  ob  er  selbst  sich  im  Irrtum  befand  oder  ob  er  arglistig  verfuhr.  War
Beklagter  (Verkäufer)  in  gutem  Glauben,  zur  Zeit  des  Verkaufes  selbst  im
Frrtum,  so  hat  er  dem  Kläger  nur  zu  erstatten  das  empfangene  Kaufgeld,
also  nicht  die  ihm,  sondern  dem  Verkaufsvermittler  gezahlte  Provision,  nicht
die  Kosten,  welche  Kläger  bei  der  versuchten  Einziehung  des  Wechsels,  also
durch  Protestierung  und  Führung  des  Wechsel-Prozesses  gehabt  hat.  Sollte
aber  Beklagter  die  Ungültigkeit  gekannt  haben,  so  liegt  alsdann  ein  eminenter
Fall  doloser  Kontrakts-Verletzung  vor.  Denn  es  ist  undenkbar,  daß  Kläger,
wenn  er  seinerseits  die  Ungültigkeit  des  Wechsels  geahnt  hätte,  denselben  gekauft
  und  bezahlt  haben  würde.  Und  wenn  auch  richtig  ist,  daß  auch  er  das
Recht,  also  die  Ungültigkeit  des  Wechsels  hätte  kennen  sollen,  so  würde  doch
sein,  vielleicht  unentschuldbarer  Rechtsirrtum  den  Beklagten  nicht  von  der  Vertretung
  der  Folgen  seiner  Böswilligkeit  befreien.  Allein  selbst  daun  ist  dem
Kläger  nicht  das  ganze  Erfüllungs-Interesse  d.  h.  die  Differenz  des  von  ihm
gezahlten  Kaufgeldes  gegen  die  Nomiual-Valuta  und  auch  die  Wechselprovision
  zu  ersetzen.  Der  geschlossene  Kauf  ist  wegen  objektiver  Unmöglichkeit  der
Erfüllung  nichtig;  diese  Unmöglichkeit  bestand  unabhängig  von  der  Rechtsunkenntnis
  oder  der  Böswilligkeit  des  Verkäufers.  Auf  Erfüllung  des  nichtigen
Vertrages  hatte  aber  Kläger  nie  einen  Anspruch  und  die  böswillige  Verlei-