Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  7.)  35

Das  in  einem  Wechsel  enthaltene  Zinsversprechen  gilt  als  nicht
geschrieben  18).

Zusatz.  Oesterreich:  Art.  7.  Aus  einer  Schrift,  welcher  eines

der  wesentlichen  Erfordernisse  eines  Wechsels  (Art.  4)  fehlt,  oder  in

tung  zum  Abschlusse  kann  hier  nur  die  Wirkung  haben,  daß  ihm  die  Aufwendungen
  ersetzt  werden  müssen,  welche  er  in  Folge  jener  Verleitung  gemacht
  hat,  also  die  für  den  Erwerb  des  Wechsels  und  die  für  den  Versuch
der  Eintreibung  aufgewendeten  Kosten.“  —  Diese  Entscheidung  dürfte  weder
vom  Standpunkte  des  Sach=  noch  von  dem  des  Forderungskaufes,  weder
nach  gem.  noch  nach  ALR.  haltbar  sein.  Die  Parteien  haben  nach  dem
Thatbestand  nicht  über  einen  Wechsel  in  abstracto,  sondern  über  den  hier
interessierenden,  ungültigen  Wechsel  kontrahiert.  Den  Kauf  kann  der  Kläger
nicht  für  einen  Kauf  über  einen  rechtlich  existierenden,  gültigen  Wechsel  gehalten
  haben.  Hätte  er  es,  so  hätte  er  sich  in  einem  Rechtsirrtum  befunden
und  auf  den  angeblichen  Rechtsirrtum  kann  weder  er  sich  berufen,  oder  ihn
beweisen,  noch  der  Richter  ein  solches  Vorgeben  beachten.  Der  Kläger  gilt
als  ein  Solcher,  welcher  wissen  mußte  und  eben  deshalb  gewußt  hat,  daß
der  anscheinende  Wechsel  nicht  als  Solcher  galt.  Weiß  Jemand,  daß  die  gekaufte
  Sache  nicht  existiert,  nicht  existieren  wird  oder  kann,  und  bezahlt  er
trotzdem  den  Kaufpreis,  so  ist,  mag  der  Verkäufer  unwissend  oder  gleichfalls,
wie  hier,  wissend  gewesen  sein,  sowohl  nach  gem.  wie  nach  ALR.  jede  Kondiktion
  ausgeschlossen.  (Foerster  II.  55.  56.  Koch  R.  d.  Ford.  III.  735.
Savigny  System  III.  S.  303  (88  124—  125).  IX.  S.  383).  Die  Sache  ist
auch  nicht  undenkbar,  da  die  verschiedensten  Gesetzgeber  (8  41.  I.  11.  ALR.
und  die  dortigen  Citate  und  Noten  in  Koch's  Ausgabe  des  ALR.)  sie  für
denkbar  gehalten,  auf  die  Denkbarkeit  ihre  Bestimmungen  begründet  haben.  —
Zudem  gelangt  man  bei  Annahme  eines  Forderungskaufes  zu  demselben  Ergebnisse,
  man  müßte  denn  dem  in  Koch's  Note  zu  §  421.  I.  11.  ALR.  erwähnten
  Erkennutnisse  des  Pr.  O.  Trib.  (Pr.  1808)  beitreten,  was  jedoch
schwerlich  augezeigt  ist.  —  Daß  Giro  in  der  Regel  nicht  Forderungskauf  ist,
wird  S.  169  und  S.  149.  150.  XVI.  OHG.  Entsch.  nachgewiesen,  womit
übereinstimmt  S.  409.  XVII.  („der  Girant  übereignet  die  Ansprüche,  welche
in  dem  Wechsel  verkörpert  sind,  an  ihm  haften“),  während  die  bei  Savigny
System  Bd.  III.  S.  336—338  angeführten  Fälle  des  entschuldbaren  Rechtsirrtumes
  sämtlich  nur  auf  das  Röm.  Recht,  nicht  auf  die  hier  allein  interessierende
  W  O.  und  deren  —  wenn  auch  nur  im  Wege  der  Interpretation
gefundenen  Grundsätze  passen.  —  Noch  weniger  aber  kann  hier  von  bloß
falsch  unter  die  Rechtsregel  gebrachten  Thatsachen  die  Rede  sein!  —

19)  Ein  Wechsel,  in  dem  der  Aussteller  Zahlung  für  Stempel,  Stempelstrafe
  und  Kosten  übernimmt,  wird  durch  die  Hinzufügung  dieses  der  Wechselobligation
  fremden  Satzes  nicht  ungültig  (VI.  315).

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