36  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  8.)

welcher  ein  Zinsversprechen  enthalten  ist,  entsteht  keine  wechsel—
mäßige  Verbindlichkeit.  Auch  haben  die  auf  eine  solche  Schrift  gesetzten
wechselmäßigen  Erklärungen  (Indossament,  Accept,  Aval)  keine  Wechselkraft.


(Aus  Anlaß  des  entstandenen  Zweifels,  ob  ein  Accept,  welches  früher
als  die  Unterschrift  des  Ausstellers  auf  den  Wechsel  gesetzt  wurde,
Wechselkraft  besitze,  hat  das  Justizministerium  (Verordn.  v.  6.  Okt.  1855)
die  Art.  7  und  82  der  Allgem.  WO.  dahin  zu  erläutern  befunden:

Die  Einwendung,  daß  zur  Zeit,  als  die  Acceptation  oder  eine
andere  verbindliche  Erklärung  (Indossament,  Aval)  auf  den  Wechsel  gesetzt
  wurde,  die  Unterschrift  des  Ausfstellers  oder  eines  der  übrigen  im
Art.  4  aufgezählten  wesentlichen  Erfordernisse  eines  Wechsels  noch  gemangelt
  habe  und  erst  später  ausgefüllt  worden  sei,  findet  gegen  einen
dritten  redlichen  Inhaber  des  Wechsels  in  keinem  Falle,  gegen  diejenigen
aber,  welche  an  der  nachträglichen  Ausfüllung  selbst  Teil  genommen
haben,  nur  dann  statt,  wenn  erwiesen  wird,  daß  mit  der  noch  unausgefüllten
  Urkunde  durch  eine  unbefugte  oder  der  getroffenen  Uebereinkunft
  zuwider  laufende  Ausfüllung  ein  rechtswidriger  Gebrauch  gemacht
worden  ist).

II.  Verpflichtungen  des  Ausstellers#).

Artikel  8.

Der  Aussteller  eines  Wechsels  haftet  für  dessen  Annahme
und  Zahlung  wechselmäßig  2).

20)  Die  Wechselverbundenen  stehen  nicht  zu  einander  in  dem  Rechtsverhältnisse
  der  Korrealverpflichtung.  Die  Verbindlichkeiten  des  Ausstellers,
des  Acceptanten  und  Indossanten  bilden  eigenartige  und  selbstständige  Obligationen
  (I.  60.  99.  288.  II.  122.  III.  181.  V.  363.  VII.  80.  122.  XI.  92.
XIV.  166.  180).

21)  Der  Aussteller,  welcher  an  eigene  Order  einen  Wechsel  gezogen,
demnächst  ihn  giriert  und  bei  dem  Giro  den  Zusatz:  „ohne  Obligo“  gemacht
hat,  wird  durch  diesen  Zusatz  von  seiner  Haftpflicht  —  im  Falle  des  Regresses
  —  nicht  befreit  —  vorbehaltlich  jedoch  des  Einwandes  der  Böswilligkeit
  (exc.  doli)  gegen  den  Nehmer,  wenn  diesem  der  Trassant  bei  der  Begebung
  erklärt  hat,  daß  er  überhaupt  nicht  —  weder  als  Aussteller  noch  als
Indossant  —  haften  wolle,  gegen  den  Nachfolger  des  Nehmers,  wenn  ihm
dies  bei  Erwerb  des  Wechsel  ausdrücklich  kundgethan  und  dabei  zur  Bedingung
  gemacht  ist,  daß  er  auf  den  Trassanten  in  keiner  Weise  zurückgehen  dürfe
(I.  99.  XXI.  273.  XXIV.  15  und  oben  Note  16  zu  Art.  6)."  —  Wechsel-