Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  9.)  37

III.  Indossament#).

Artikel  9.

Der  Remittent  kann  den  Wechsel  an  einen  anderen  durch
Indossament  (Giro)  übertragen.

mäßig  haftet  der  Aussteller  nur  für  die  in  der  Wechselurkunde  übernomme—
nen  Wechselverpflichtungen  (IV.  56).  Mehrere  Wechselaussteller  sind  nicht
bloß  solidarisch  Verhaftete,  sondern  Korrealverpflichtete,  deren  Verhältniß  unter
sich  zunächst  nach  dem  Inhalte  des  besonderen,  unter  ihnen  bestehenden  Vertrages
  und  —  in  Ermangelung  eines  solchen  —  nach  dem  betreffenden  Civilrechte
  sich  bestimmt  (II.  350.  351).

22)  Das  Indossament  ist  eine  neue  Tratte,  d.  h.  ein  neues
Wechselversprechen  mit  einem  neuen  Zahlungsauftrage,  aber  unter  Wiederholung
  des  Inhalts  der  alten  Tratte  (Thöl  S.  428.  RO.  Entsch.  XV.  169),
ein  eigenartiger  Vertrag,  welcher  weder  unter  den  cidvilrechtlichen  Begriff  einer
Cession,  noch  unter  denjenigen  einer  Bürgschaft  zu  bringen  ist.  Der  Girant
(Verkäufer  eines  Wechsels)  cediert  nicht  ein  persönliches  Gläubigerrecht,  sondern
er  soll  und  will  nur  die  Ansprüche  übertragen,  welche  in  dem  Wechsel  selbst
verkörpert  sind,  an  ihm  haften  und  in  viel  stärkerem  Maße,  als  beim  Sachkaufe
  meist  unabhängig  von  dem  Rechte  des  Autors  —  jedem  formell
legitimierten  Juhaber  zustehen.  In  der  Girierung  kann  nicht  die  Versicherung
oder  Zusage  eines  neben  oder  unabhängig  von  dem  Wechsel  dem  Giranten
zustehenden  Gläubigerrechtes,  sondern  nur  die  Uebereignung  der  Rechte  gefunden
  werden,  welche  die  Sache,  der  Wechsel  selbst  zu  geben  vermag  (XVI.
149.  150),  so  also,  daß  der  Indossatar  durch  das  Judossament  des  legitimierten
Indossanten  Rechte  gegen  alle  Vormänner  und  den  Acceptanten  aus  eigenem
unmittelbarem  Rechte,  nicht  durch  Eintritt  in  die  Rechte  des  Vormannes  erlangt
  (I.  61.  294.  V.  46.  VII.  252.  XXIV.  3).  Eben  darum  aber,
weil  das  Indossament  keine  Cession  ist,  findet  8.  403.  11  I.  ALR.  auf  dasselbe
keine  Anwendung;  das  außerhalb  des  Wechsels  dem  Indossanten  bestellte  Pfand,
die  ebenso  civil=  oder  handelsrechtlich  übernommene  Bürgschaft  gehen  nicht
von  selbst  über  auf  den  Indossatar  (XXIV.  19.  20).  —  Andererseits  bleibt
doch  noch  etwas  beim  Indossanten  zurück,  nämlich  der  Anspruch  gegen
seine  Vormänner  und  den  Acceptanten  für  den  Fall,  daß  er  den  von  ihm
begebenen  Wechsel  später  etwa  im  Regreßwege  einlöst;  dieser  Anspruch  ist  auch
nicht  etwa  als  ein  erst  mit  der  Einlösung  in  der  Gestalt  eines  besonderen  Geschäftes
  oder  eines  besonderen  Erwerbes  der  Forderung  des  Nachmannes  neu
entstandener  anzusehen  (8  48  Reichskonk.  Ordn.),  hat  vielmehr  seinen  Rechtsgrund
  in  demjenigen  Wechselnexus,  in  welchen  der  Indossant  selbst  beim  Umlaufe
  des  Wechsels  getreten  war;  der  hierdurch  für  den  Indoffanten  einmal
begründete  Anspruch  ist  durch  die  Weitergebung  des  Wechsels  nicht  erloschen,