38  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  10.)

Hat  jedoch  der  Aussteller  die  Uebertragung  im  Wechsel  durch
die  Worte  „nicht  an  Order“  oder  durch  einen  gleichbedeutenden
Ausdruck  untersagt,  so  hat  das  Indossament  keine  wechselrechtliche
Wirkung).

Artikel  10.

Durch  das  Indossament  gehen  alle  Rechte  aus  dem  Wechsel
auf  den  Indossatar  über,  insbesondere  auch  die  Befugnis,  den
Wechsel  weiter  zu  indossieren.  Auch  an  den  Aussteller,  Bezogenen,
Acceptanten  oder  einen  früheren  Indossanten  kann  der  Wechsel
gültig  indossiert  und  von  demselben  weiter  indossiert  werden  ).

vielmehr  an  die  Wiedereinlösung  desselben  nur  als  eine  Voraussetzung  seiner
Geltendmachung  geknüpft  (XXIV.  3  Plen.-Entsch.  ROHG.,  womit  frühere
abweichende  Entscheidungen  desselben  Gerichtshofes  (XVII.  336.  447)  sich  erledigen).
  An  sich  ist  das  Indossament  aber  nur  nur  die  Beurkundung  eines
Begebungsvertrages,  also  ohne  solchen  Vertrag  ebenso  wenig  irgend  welche
Rechte  des  Indossatars  zu  begründen  genügend,  wie  es  der  Wechsel  an  sich
ist,  so  daß  das  Nehmen  des  indossierten  Wechsels  Rechte  des  Indossatars  nur
begründet,  wenn  es  mit  dem  Willen  des  Indossanten  und  des  Indossatars,
aus  dem  Wechsel  Rechte  zu  erwerben  zu  lassen  und  zu  erwerben  geschieht,  ein
Umstand,  der  eine  Einrede  für  den  Indossanten  gemäß  Art.  82  immer  dann
ergiebt,  wenn  das  Fundament  des  Regreß-Anspruches  des  auf  ihn  zurückgreifenden
  Indossatars  das  Indossament  ist,  durch  welches  er  den  Wechsel  von
Jenem  überkommen  hat  (XIX.  48.  49).  Daneben  ist  die  gültige  Begebung
eines  Wechsels  Seitens  eines  Inhabers  (Blanko-Indossatars)  und  Gebers
auch  möglich,  ohne  daß  dieser  selbst  ihn  indossiert  oder  indossieren  läßt;  ein
Blankogiro  macht  den  Wechsel  zu  einem  Papier  auf  den  Inhaber  (Thöl
S.  442),  die  bloße  Übergabe  genügt!

23)  Die  Worte:  „zum  Depot  bestimmt“  sind  nicht  wesengleich  mit  „nicht
an  Order“;  enthalten  kein  Verbot  der  Uebertragung,  bilden  also  kein  Hindernis
  der  Indossabilität  (XIII.  413,  womit  zu  vergleichen  XVI.  210.  211),  ebenso
wenig  hat  ein  auf  die  Rückseite  des  Wechsels  geschriebenes  Verbot  des  Indossamentes
  rechtliche  Wirkung;  das  Verbot  muß  im  Kontexte  des  Wechsels
stehen  (II.  409).  Das  gegen  ein  solches  Verbot  erteilte  reine  Giro  giebt  dem
Indossatar  auch  nicht  die  Rechte  eines  Prokura-Indossatars  gegen  den
Acceptanten;  ob  es  als  Cession  bestehen  kann,  richtet  sich  nach  dem  Territorial-Recht.
  (XIV.  61.)

24)  a.  Artikel  10  hat  nicht  Alle,  an  welche  indossiert  werden  kann,  erschöpfend
  aufführen  wollen,  nur  einige  frühere  Zweifel  abgeschnitten  und  mit
den  zwei  Worten:  „Bezogener“  und  „Acceptant“  nicht  einen  anderen  Accep-