Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  10.)  39

tanten  als  den  Bezogenen  unterstellt,  sondern  nur  ausgesprochen,  daß  der  Wechsel
dem  Bezogenen  —  vor  wie  nach  seiner  Annahme-Erklärung  —  gültig  indossiert
werden  darf  (XV.  357),  aber  nicht  mehr,  nachdem  der  Bezogene,  welcher
Acceptant  geworden,  denselben  entweder  bei  Verfall  bezahlt  oder  nach  erhobenem
Proteste  die  Zahlung  nachgeholt  oder  durch  einen  Andern  die  Zahlung  hat
leisten  lassen  (XXV.  20);  hat  im  letztern  Falle  der  Acceptant  selbst  gegen
Nachgiro  dem  Wechsel--Inhaber  Zahlung  geleistet  und  unter  dem  Schutze  dieser
formellen  Legitimation  gegen  einen  andern  Wechselverpflichteten  einen  Wechsel-Regreß-Anspruch
  erhoben,  so  muß  er  dem  Einwande  des  dolus  weichen  und
derselbe  Einwand  steht  Dem  entgegen,  der  im  Auftrage  und  für  Rechnung
des  Acceptantrn  gegen  Nachgiro  auf  ihn  (den  Beauftragten)  den  Wechselinhabern
  Zahlung  geleistet  hat  und  unter  bewußtem  Mißbrauche  des  formellen
Rechtes  den  Regreß-Anspruch  aus  einem  bereits  für  alle  Wechselverbundenen
getilgten  Wechsel  verfolgt  (a.  a.  O.,  womit  jedoch  zu  vgl.  XVIII.  368).  —
Gültig  kann  auch  indossiert  werden  an  den  Notadressaten  (X.  286),  an  Einen
der  mehreren  Aussteller  eines  Wechsels  (I.  102.  XVIII.  368).  In  letzterem
Falle  ist  dieses  Indossatars  Wechselklage  auf  den  vollen  Betrag  auch  gegenüber
  seinen  andern  Mitausstellern  zulässig,  darf  nicht  zurückgewiesen  werden;
das  Giro  hat  ihn  vollständig  zum  Eigentümer  gemacht  und  die  Ausgleichung
des  Valutaverhältnisses  unter  den  mehreren  Wechselausstellern  hat  nicht  im
Wechselrecht,  sondern  in  den  das  Verhältnis  der  Parteien  unter  sich  betreffenden
Grundsätzen  des  allgemeinen  bürgerlichen  Rechtes  ihren  rechtlichen  Grund.
Sie  kann  im  Wechselprozesse  nur  mit  der  Einrede  einer  Böswilligkeit  vom
Beklagten  verlangt  werden,  wobei  er  geeigunetenfalls  geltend  zu  machen  hat,
daß  Kläger  nach  Civilrecht  das,  was  er  mit  der  Wechselklage  fordert,  ihm  (dem
Beklagten)  zurückzugeben  verpflichtet  sei,  also  durch  die  Einklagung  einer  Böswilligkeit
  sich  schuldig  mache  (I.  103.  II.  350.  XIV.  406).  —  Ebensowenig
kann,  selbst  wenn  es  sich  um  einen  eigenen  Wechsel  handelt,  der  beklagte
Mitaussteller  dem  klagenden  Mitaussteller  und  Indossatar  ohne  Weiteres
entgegenhalten,  daß  Kläger  selbst  bereits  den  Wechsel  bezahlt  habe,  es
müßte  denn  die  Zahlung  in  der  Absicht,  die  Wechselverbindlichkeit  zu  tilgen,
und  nicht  etwa  in  derjeuigen:  den  Wechsel  zu  erwerben,  geschehen  sein  (XVIII.
368,  womit  aber  V.  125.  und  XXV.  20.  zu  vergleichen  sind).  —  Über  die
Bezeichnung  des  Namens  des  Indossatars  gilt  nichts  besonderes.  Es
ist  nicht  die  buchstäblich  richtige  und  vollständige  Beibehaltung  des  Wortlautes
einer  Firma  oder  eines  Namens,  zumal  wenn  es  sich  bloß  um  Erwerbung
eines  Rechtes  handelt,  unbedingt  sakramental.  (XVIII.  421,  wo  auch  ausgeführt
  wird,  daß  der  Zusatz:  „K.  K.  privil.“  zu  der  Firma  ssterreichischer
Eisenbahn-Gesellschaften  überhaupt  nicht  als  Firma-Teil  angesehen  werden  kann!)

b.  Jedes  JIndossament,  welches  sich  nicht  durch  seine  Form  als  Prokura
  Indossament  ankündigt  (Art.  17.  WO.),  überträgt  das  Eigentum  und